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upc:kostenverursachung_durch_unnoetige_massnahmen

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Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen

Artikel 69 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, diese tragen soll.

Eine Partei hat unnötige Kosten verursacht, wenn sie Maßnahmen ergriffen hat, die nicht erforderlich gewesen wären, um die Streitigkeit zu beenden, wie beispielsweise das verspätete Abgeben einer Verpflichtungserklärung.1)

Bei der Beurteilung unnötiger Kosten nach Artikel 69 Abs. 3 EPGÜ ist eine summarische Prüfung vorzunehmen, da die Rücknahme der Klage keine Sachentscheidung erlaubt. Maßgeblich ist eine ex-ante Sichtweise einer wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei.2)

Die Einleitung einer Verletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht, obwohl Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren zum Klagepatent vor dem Europäischen Patentamt anhängig sind und selbst dann, wenn bereits eine vorläufige negative Stellungnahme der Einspruchsabteilung vorliegt, stellt die Ausübung des fundamentalen Rechts des Klägers auf Zugang zur Justiz dar und ist weder nach dem EPGÜ noch nach der EPGVO ausgeschlossen; die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren nach Artikel 33 Abs. 10 EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO auszusetzen, setzt vielmehr voraus, dass ein solches Verletzungsverfahren zulässig ist. Auch wenn der Kläger angesichts eines anhängigen Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens und einer ihm bekannten vorläufigen negativen Stellungnahme zum Rechtsbestand des Patents ein erhebliches Prozessrisiko auf sich nimmt, werden die zur Verteidigung gegen die Klage entstandenen Kosten der Beklagten dadurch nicht zu unnötigen Kosten im Sinne von Artikel 69 Abs. 3 EPGÜ.3)

Werden auf Antrag des Widerklägers über eine Widerklage keine Sachentscheidungen getroffen, weil eine vereinbarte innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, gelten die für die Widerklage entstandenen Kosten als unnötige Kosten im Sinne von Art. 69 Abs. 3 EPGÜ; die Partei, die die Widerklage erhoben und unter die Bedingung gestellt hat, hat diese Kosten zu tragen.4)

Kostentragungspflicht bei Erledigung in der Hauptsache

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

1)
vgl. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023
3)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 4. Dezember 2025 – UPC_CFI_415/2025
4)
EPG, Lokalkammer München, Urteil vom 13. Januar 2026 – UPC_CFI_628/2024, UPC_CFI_125/2025
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