Artikel 69 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Kostenverteilung nach Billigkeit bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen.
Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen.
Die Abweisung einer Klage gemäß Regel 360 [→ Erledigung der Hauptsache] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts stellt nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 69(2) EPGÜ dar. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Kostenverteilung kann jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten gelten, wenn eine Partei unnötige Kosten verursacht hat.1)
Grundsätze der Billigkeit erfordern eine Kostentragung durch den obsiegenden Kläger, wenn dieser, kurz gesagt, unnötige Kosten verursacht hat, indem er ein Verfahren gegen einen Beklagten erhoben hat, der keinen Anlass zur Klage gegeben hat2). Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Kläger ein Verfahren einleitet, ohne zuvor eine Abmahnung zu versenden, und der Beklagte unmittelbar zu Beginn des Verfahrens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt.3)
Nichts Anderes kann gelten, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung erhebt. Damit kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, dem obsiegenden Kläger, der unnötige Kosten dadurch verursacht hat, dass er den Patentinhaber nicht vor Klageerhebung kontaktiert und ihn über seine Absicht, eine Klage auf Nichtigerklärung zu erheben und die Gründe, auf die er die Klage stützen will, informiert hat, die Kosten aufzuerlegen. Das Risiko eines durch die vorgerichtliche Kontaktaufnahme möglicherweise veranlassten Opt-Outs spricht nicht zwangsläufig gegen diese Kostenfolge.4)
Wenn eine Partei teilweise erfolglos ist, müssen die Kosten nicht immer anteilig aufgeteilt werden. Insbesondere wenn der erfolglose Anspruch einer Partei relativ gering war und keine weiteren Kosten verursacht hat, können ihre gesamten Kosten der anderen Partei auferlegt werden.5)
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.
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