Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:kostenverteilung_bei_obsiegender_partei

finanzcheck24.de

Kostenverteilung bei obsiegender Partei

Artikel 69 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden, soweit sie zumutbar und angemessen sind.

Artikel 69 (1)

Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Nach Art. 69 (1) EPGÜ werden die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze in der Regel von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.1)

Die Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 EPGÜ bestimmt nicht ausdrücklich, wer die angemessenen und verhältnismäßigen Rechtskosten der unterlegenen Partei zu tragen hat; sie ist dahin zu verstehen, dass die unterlegene Partei ihre eigenen Kosten trägt, soweit Art. 69 Abs. 3 EPGÜ nicht eingreift.2)

In Konkretisierung dieses Grundsatzes ist die obsiegende Partei nach R. 152 Abs. 1, 2 EPGVO [→ Erstattung der Kosten der Vertretung] berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung bis zur vom Verwaltungsausschuss festgesetzten Obergrenze zurückzufordern.3)

Kosten des Rechtsstreits sind solche, die in dem konkret anhängigen bzw. in Rede stehenden Verfahren (tatsächlich) entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die in R. 151 lit. d) EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] aufgezählten Kosten. Als sonstige Kosten sind solche zu begreifen, die zwar nicht in dem anhängigen Verfahren entstanden sind, die jedoch unmittelbar und eng mit dem betreffenden Verfahren zusammenhängen.4)

Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht nach Art. 69 Absatz 2 EPGÜ [→ Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen] anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen.5)

Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese nach Absatz 3 [→ Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen] tragen.6)

In der Verfahrensordnung ist die Verpflichtung, über die Kosten dem Grunde nach zu entscheiden, für das Hauptsacheverfahren in Regel 118.5 EPGVO [→ Kostenentscheidung dem Grunde nach] niedergelegt. Für das einstweilige Verfahren fehlt eine entsprechende Vorschrift. Daher ist insoweit Regel 118.5 EPGVO entsprechend anzuwenden. Einer Kostengrundentscheidung kann sich ein Kostenfestsetzungsverfahren nach Regel 151 EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] anschließen.7)

Die unterlegene Partei hat in der Regel die angemessenen und zumutbaren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bestimmung, welche Partei als obsiegende Partei gilt, hängt nicht zwingend von der materiellen Prüfung der Klage ab, sondern kann allein durch die Erfüllung der Anträge des Klägers durch den Beklagten, wie etwa durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, bestimmt werden.8)

Die unterlegene Partei hat in der Regel die angemessenen und zumutbaren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bestimmung, welche Partei als obsiegende Partei gilt, hängt nicht zwingend von der materiellen Prüfung der Klage ab, sondern kann allein durch die Erfüllung der Anträge des Klägers durch den Beklagten, wie etwa durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, bestimmt werden.9)

Ist eine Partei aus wirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen erfolgreich, hat die Gegenpartei die Kosten des Verfahrens zu tragen.10)

Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69 (1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist.11)

Artikel 69 (1) EPGÜ basiert auf Artikel 14 der Durchsetzungsrichtlinie. Die Bestimmung der Durchsetzungsrichtlinie gilt nicht für Anträge eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten in einer Gerichtsakte [Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register], und es gibt keine Hinweise im EPGÜ, dass sein Artikel 69 in solchen Situationen Anwendung finden soll.12)

Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 69 Abs. 1 EPGÜ, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, kann gelten, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ohne dass der Patentinhaber Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Patentinhaber unmittelbar zu Beginn des Verfahrens auf das Patent verzichtet. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Patentinhaber innerhalb der Frist zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage nicht nur den Verzicht erklärt, sondern auch einen Antrag auf Widerruf des Patents gemäß Art. 105a EPÜ beim Europäischen Patentamt stellt und die dafür erforderliche Gebühr entrichtet.13)

Welcher Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69 (1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen.14)

Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist.15)

Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist.16)

Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der deutschen Fassung von R. 360 VerfO das Gericht die Klage „abweisen“ kann. Wie das Berufungsgericht17) bereits entschieden hat, ergibt sich daraus schon im Hinblick auf die anderen gegenläufigen Sprachfassungen („dispose of the action“ bzw. „mettre fin à l´instance“) nicht, dass der Ordnungsgeber dem Kläger in diesen Fällen die Rolle der unterlegenen Partei zuweisen wollte. Diese Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPGÜ und R. 360 VerfO steht in Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.18)

Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn die kostenauslösende Maßnahme ausgehend von einem ex-ante-Standpunkt einer verständig und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei objektiv erforderlich und geeignet erschien, das legitime Prozessziel zu erreichen. Die Maßnahme muss für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sachdienlich erschienen sein.19)

Die Angemessenheit der Maßnahme betrifft demgegenüber im Wesentlichen die Höhe der Kosten. Die Kosten, die durch die erforderliche Maßnahme tatsächlich verursacht worden sind, dürfen in ihrer konkreten Höhe nicht unverhältnismäßig sein. Sie dürfen insbesondere nicht außer Verhältnis zum Streitwert, der Bedeutung der Sache, zum Schwierigkeitsgrad und zur Komplexität der entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte sowie zu den Erfolgsaussichten der kostenauslösenden Maßnahmen stehen.20)

Angemessenheit der Höhe der Kosten

Zum Einwand der unangemessenen Höhe der Kosten bedarf es substantiierten Sachvortrags der Partei, welche den Einwand erhebt.21)

Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist darzulegen, warum diese Kosten außer Verhältnis insbesondere zur Bedeutung der Sache, zum Schwierigkeitsgrad und zur Komplexität der entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte sowie zu den Erfolgsaussichten der kostenauslösenden Maßnahme stehen.22)

Die jeweils in Rede stehenden Kosten müssen kumulativ zumutbar und angemessen sein, was stets eine Frage des Einzelfalls ist. Die genannten Kriterien dienen der Sicherung des in Art. 14 RL 2004/28 und Art. 3 RL 2004/28 niedergelegten Zwecks, ein hohes Schutzniveau für Europäische Patente zu gewährleisten, indem verhindert werden soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird, und indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind.23) Dies betrifft auch die Rechtsverteidigung.24)

Zumutbar bedeutet unter Berücksichtigung dessen im Wesentlichen Erforderlichkeit. Grundsätzlich ausgehend vom ex-ante Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei ist ausschlaggebend, ob die jeweils kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich und geeignet erschien, das legitime Prozessziel zu erreichen. Die Maßnahme muss hiernach für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sachdienlich erschienen sein.25)

Die Angemessenheit richtet den Blick im Wesentlichen auf die Höhe der Kosten. Die Kosten, die durch die erforderliche Maßnahme tatsächlich verursacht worden sind, dürfen in der konkreten Höhe nicht unverhältnismäßig sein. Sie dürfen insbesondere nicht außer Verhältnis zum Streitwert, der Bedeutung der Sache, zum Schwierigkeitsgrad und zur Komplexität der entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte sowie zu den Erfolgsaussichten der kostenauslösenden Maßnahme stehen. Auch hier ist eine ex-ante Betrachtung angezeigt.26)

Bei der Prüfung der Angemessenheit von Vertretungskosten kommt es maßgeblich auf die Notwendigkeit der Aufwendungen und deren Verhältnismäßigkeit insbesondere zum Streitwert, zur Bedeutung der Sache und zur Komplexität des Verfahrens an; doppelte Vertretungskosten, die in parallelen Verfahren wegen desselben Patents und derselben Verletzungshandlung anfallen, sind nicht doppelt erstattungsfähig.27)

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache

Die Erledigung der Hauptsache gemäß Regel 360 der Verfahrensordnung steht der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Kostenverteilung nicht entgegen.28) [→ Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache]

Ist eine Partei nur teilweise unterlegen, müssen die Kosten nicht zwingend anteilig aufgeteilt werden. Insbesondere, wenn die unterlegene Klage einer Partei relativ geringfügig war und keine weiteren Kosten verursacht hat, können ihr die gesamten Kosten der anderen Partei auferlegt werden.29)

Im Fall der Rücknahme einer Berufung ist der Berufungskläger in der Regel als unterlegene Partei im Sinne von Art. 69 (1) EPGÜ anzusehen, die die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstandenen Kosten nach Regel 151(d) EPGVO zu tragen hat.30)

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

1) , 8)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_7/2023; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Dezember 2023 – UPC_CFI_249/2023
2)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 2. September 2025 – UPC_CFI_380/2023, Rn. 7
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_7/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_363/2023
4) , 20)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_363/2023; m.V.a. LK München, Panel 2, UPC_CFI_696/2024, Entscheidung v. 19.03.2025 – MSG Maschinenbau v. EJP Maschinenbau
5) , 6) , 7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Dezember 2023 – UPC_CFI_249/2023
9)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024
10)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
11) , 15)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 26. März 2025 – UPC_CoA_290/2024; m.V.a. Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024, APL_83/2024 Rn. 13 – Meril/Edwards
12)
EPG, Nordische-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_380/2023
13) , 14)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 26. März 2025 – UPC_CoA_290/2024
16)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 26. März 2025 – UPC_CoA_290/2024; m.V.a. Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024, APL_83/2024 Rn. 13 – Meril/Edwards Rn. 14
17)
Meril v Edwards Rn. 16
18)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 26. März 2025 – UPC_CoA_290/2024; m.V.a. Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024, APL_83/2024 Rn. 13 – Meril/Edwards, Rn. 17 ff.
19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_363/2023
21) , 22) , 24) , 25)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_7/2023
23)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_7/2023; m.V.a. EuGH, 28.04.2022 – C-531/200 – NovaText/Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; EuGH, 28 j.04.2022 – C-559/20 – Koch Media/Funke; EuGH, 28.07.2016 – C-57/15 – United Video Properties/Telenet
26)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_7/2023; zu diesen Grundsätzen: UPC_CFI_696/2024 (LK München, Panel 2), Entscheidung v. 19.03.2025, Rz. 18 - 22 – MSG Maschinenbau v. EJP Maschinenbau; vgl. auch UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 14.04.2025 – Seoul Viosys v. expert und UPC_CFI_121/2025 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 22. April 2025 – Ortovox v. Mammut
27)
EPG, Zentralkammer Mailand, Urteil vom 22. Juli 2025 – UPC_CFI_597/2024
28)
EPG, Berufungskammer, Beschluss vom 26. Juni 2025 – UPC_CoA_328/2024; m.V.a. Meril/Edwards, Rn. 13 und Beschluss vom 26. März 2025, UPC_CoA_290/2024, APL_31428/2024, Stäubli-Tec, Rn. 20
29)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025
30)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2026 – UPC_CoA_237/2025 – Juul Labs International, Inc. ./. NJOY Netherlands B.V., Rn. 14; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2024 – UPC_CoA_234/2024 – 10x Genomics ./. Curio Bioscience, Rn. 13
upc/kostenverteilung_bei_obsiegender_partei.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1