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upc:kostentragungspflicht_bei_erledigung_in_der_hauptsache

Kostentragungspflicht bei Erledigung in der Hauptsache

Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69 Abs. EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] ist, wenn das Verfahren gemäß Regel 360 EPGVO beendet wurde, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und dem Grund für die Erledigung des Verfahrens zu bestimmen.1)

Ist ein Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gegenstandslos geworden und besteht deshalb kein Bedürfnis mehr für eine Sachentscheidung, erledigt das Gericht den Antrag nach Regel 360 EPGVO; auf Antrag der Parteien trifft es eine Kostengrundentscheidung, bei der es den Ausgang einer parallel anhängigen Klage in der Hauptsache berücksichtigen kann, sofern dieser bereits feststeht. Eine Fortführung des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen allein zur Sicherung eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs ist nicht erforderlich.2)

Wird das Streitpatent in einem parallelen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt rechtskräftig und in vollem Umfang widerrufen und ist die erhobene Nichtigkeitsklage hierdurch vollständig erfüllt, ist die klagende Partei als obsiegende und die Patentinhaberin als unterlegene Partei im Sinne von Art. 69 Abs. 1 EPGÜ anzusehen.3)

Wird das Verfahren aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten beendet, ist auch der Inhalt der Erklärung maßgeblich. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Falles zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist.4)

Gibt der Beklagte zur Beendigung des Verfahrens eine Unterlassungserklärung ab und erteilt eine Nullauskunft, befindet er sich damit in der Stellung der unterlegenen Partei im Sinne von Art. 69 (1) EPGÜ.5)

Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 69 Abs. 1 EPGÜ kann gelten, wenn ein Kläger ein Verfahren einleitet, ohne zuvor eine Abmahnung zu versenden, und der Beklagte unmittelbar zu Beginn des Verfahrens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. In einer solchen Situation kann es gerechtfertigt sein, dem Beklagten aus Billigkeitsgründen Kosten zuzusprechen, insbesondere weil der Kläger dem Beklagten und dem Gericht unnötige Kosten verursacht hat, indem er ein Verfahren gegen einen Beklagten erhoben hat, der keinen Anlass zur Klage gegeben hat.6)

Ebenso begibt sich der Beklagte einer Nichtigkeitsklage regelmäßig in die Position der unterlegenen Partei, wenn er auf das Patent umfassend verzichtet. Allerdings können dem Kläger gleichwohl die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen sein, wenn die Parteien der Nichtigkeitsklage vorgerichtlich über die Patentfähigkeit korrespondiert hatten, der Kläger mit der Nichtigkeitsklage erstmals neuen Stand der Technik präsentiert und der Beklagte aufgrund dessen auf das Patent verzichtet.7)

Kommt es für die Kostentragungspflicht im Rahmen einer Entscheidung nach Regel 360 EPGVO [→ Erledigung der Hauptsache] darauf an, ob die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, ist auf die objektive Sicht einer Person in der Position der Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, nicht ohne gerichtliche Hilfe zu ihrem Recht zu kommen.8)

Bei der Beurteilung, ob der Patentinhaber Anlass für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegeben hat, sind nur diejenigen Umstände maßgeblich, die im Zeitpunkt der Klageeinreichung vorlagen und auf die die Klägerin tatsächlich reagieren konnte; nachträgliche Entwicklungen oder Umstände, die der Klägerin bei Klageeinreichung nicht bekannt waren, bleiben außer Betracht.9)

Schwebende Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien über andere vom Patentinhaber geltend gemachte Patente können für sich genommen nicht als Drohung mit einem Rechtsstreit wegen des konkret angegriffenen Patents gewertet werden und begründen daher keinen Anlass für eine Nichtigkeitsklage hinsichtlich dieses Patents.10)

Die Tatsache, dass der Patentinhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist in einem Einspruchsverfahren noch nicht geantwortet oder das Patent aufgegeben hat, stellt vor Ablauf dieser Frist keinen Hinweis darauf dar, dass er das Patent nicht aufgeben werde; er ist nicht verpflichtet, den Einsprechenden vor Ablauf der Antwortfrist von sich aus über seine Absicht zu informieren, das Patent zu verteidigen oder aufzugeben. Wird ein Einspruch gegen ein Patent als mögliche Vorwarnung eines Angriffs auf die Rechtsbeständigkeit des Patents durch den Einsprechenden gewertet, ist für die Beurteilung, ob der Patentinhaber Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegeben hat, grundsätzlich die volle Antwortfrist im Einspruchsverfahren als Überlegungsfrist zugrunde zu legen; der Einsprechende muss daher entweder bis zu ihrem Ablauf zuwarten oder den Patentinhaber zuvor gesondert zur Aufgabe des Patents auffordern, wenn er früher Klarheit wünscht.11)

Die bloße Bestellung neuer Vertreter oder die Beauftragung von Anwälten, die den Patentinhaber bereits in anderen Parallelverfahren vertreten, kurz nach Einleitung eines Einspruchsverfahrens erlaubt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Patentinhaber das Patent verteidigen und damit Anlass zu einer Nichtigkeitsklage geben will.12)

Dieser Ansatz der Kostenverteilung nach Art. 69 (1) und (2) EPGÜ und Regel 360 EPGVO dient dazu, unnötige Rechtsstreitigkeiten und Kosten zu vermeiden und eine faire Lösung zu gewährleisten, indem das vorprozessuale Verhalten der Parteien berücksichtigt wird, ohne dass es einer umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage bedarf.13)

Der maßgebliche Zeitpunkt für die im Rahmen der Kostenentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.14)

Bei der Prüfung, ob gegebenenfalls ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der allgemeinen Regel gerechtfertigt ist, nach der die Partei, die sich freiwillig in die unterlegene Position begeben hat, die Kosten zu tragen hat, ist im Blick zu halten, dass aufgrund der Beendigung des Verfahrens vor Erlass einer Sachentscheidung im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Klage erfolgreich gewesen wäre. Für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gem. Regel 360 EPGVO kann deshalb nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses erfolgen. Bei der Kostenentscheidung handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung. Zweifelfragen bedürfen keiner abschließenden Aufklärung und/oder Entscheidung.15)

Allerdings kann das erledigende Ereignis, das zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags führt, für sich genommen nicht der Grund sein, den Antragsteller, der der Erledigung zugestimmt hat, als unterlegene Partei anzusehen und ihm die Kosten des Verfahrens aufgrund des dann nicht mehr erfolgreichen Antrags aufzuerlegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die dem erledigenden Ereignis vorangehenden Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen.16)

Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. Ihr Fehlen lässt nicht ohne weiteres die Dringlichkeit des Begehrens entfallen. Ihr Fehlen kann aber dazu führen, dass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, wenn der Antragsgegner unmittelbar zu Beginn des Verfahrens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt.17)

Auch ohne vorherige Abmahnung und trotz unmittelbar abgegebener Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einstweiliger Maßnahmen sind dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, wenn eine vorherige Abmahnung entbehrlich war, weil sie von vornherein keinen Erfolg versprach oder infolge der Abmahnung die Gefahr bestanden hätte, dass das geltend gemachte Recht vor einer gerichtlichen Entscheidung endgültig vereitelt worden wäre.18)

Hat der Antragsgegner bereits ein gerichtliches Verfahren auf Erlass einer Anti-Suit Injunction oder Anti-Enforcement Injunction eingeleitet, ist eine Abmahnung durch den Antragsteller vor einem Antrag auf Erlass einer Anti-Anti-Suit Injunction oder Anti-Anti-Enforcement Injunction regelmäßig entbehrlich, weil davon auszugehen ist, dass ihr der Antragsgegner nicht nachkommen wird, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein anderes Verhalten sprechen.19)

Dass der Beklagte in einem Verfahren, das auf einer zuvor erlassenen einstweiligen Maßnahme beruht, tatsächlich keine patentverletzenden Handlungen vorgenommen hat, genügt für sich allein nicht, um das Kostenrisiko vollständig auf den Kläger zu verlagern, wenn die Bedrohung einer Patentverletzung bereits im Rahmen der einstweiligen Maßnahmen anerkannt worden ist und der Kläger gemäß Regel 213 EPGVO verpflichtet war, eine Klage in der Hauptsache zu erheben, um die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.20)

Wird ein Verfahren durch den Ablauf des Streitpatents gegenstandslos und beruht die Erledigung damit auf einem objektiven Umstand, der keiner der Parteien zurechenbar ist, kann es unmöglich sein, eine der Parteien als obsiegende Partei im Sinne von Art. 69 Abs. 1 EPGÜ zu bestimmen; in einer solchen Konstellation ist es mit Art. 69 Abs. 2 EPGÜ und dem Grundsatz der Billigkeit vereinbar, anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.21)

siehe auch

Artikel 69 EPGÜ → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

1) , 8) , 14) , 16) , 18) , 19)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025
2)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Order vom 29. April 2026 – ACT_551054/2023 – AIM Sport Development AG ./. TGI Sport Suomi Oy u.a.; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 4. Oktober 2024 – UPC_CoA_2/2024 – Meril/Edwards; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 28. November 2025 – UPC_CoA_317/2025 – Barco/Yealink; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 3. März 2025 – UPC_CoA_523/2024 – Sumi Agro/Syngenta
3)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 13. März 2026 – UPC_CFI_722/2025
4) , 6)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; m.V.a. CoA, Anordnung v. 04.10.2024, UPC_CoA_2/2024, APL_83/2024 – Edwards/Meril
5)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 29.08.2025 – UPC_CFI_500/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024 – UPC_CoA_2/2024 – Meril/Edwards, Rn. 24
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; m.V.a. Zentralkammer Paris, Anordnung v. 16.05.2024, ACT_580824/2023, UPC_CFI_372/2023 – Stäubli
9) , 10) , 11) , 12)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 17. Juli 2026 – UPC_CoA_861/2025
13)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 17. Juli 2026 – UPC_CoA_861/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024 – UPC_CoA_2/2024 – Meril/Edwards
15)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; m.V.a. Lokalkammer München, Entscheidung v. 11.10.2024, UPC_CFI_300/2023, CC_597425/2023 – MSG/EJP
17)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; Fortführung von CoA, Anordnung vom 24.10.2024, CoA_2-2024, APL_83-2024 – Edwards/Meril
20) , 21)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 10. April 2026 – UPC_CFI_858/2025
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