Regel 118.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen.
In einer Entscheidung in der Hauptsache entscheidet das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten gemäß Artikel 69 EPGÜ.1)
Nach Regel 150.1 EPGVO [→ Kostenfestsetzung und Gerichtskosten] kann eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung nachfolgt. Nach Regel 118.5 EPGVO entscheidet das Gericht dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu tragen.2)
Einer Kostengrundentscheidung nach Regel 118.5 EPGVO kann sich ein Kostenfestsetzungsverfahren nach Regel 151 EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] anschließen.3)
Grundlage jeder Kostenfestsetzung ist die Kostengrundentscheidung in der Sachentscheidung.4)
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat klargestellt, dass in einem Berufungsverfahren über eine Anordnung, die weder eine endgültige Anordnung noch eine Endentscheidung darstellt und das beim Gericht erster Instanz anhängige Verfahren nicht abschließt, keine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten zu treffen ist. Die Kostengrundentscheidung erfolgt vielmehr in der endgültigen Anordnung oder in der Endentscheidung, insbesondere in der Entscheidung in der Sache gemäß Regel 118.5 EPGVO und Artikel 69 EPGÜ; daneben kann das Gericht eine vorläufige Kostenerstattung nach Regel 150.2 EPGVO anordnen.5)
Bei der Kostengrundentscheidung gemäß Art. 69 Abs. 1 bis 3 EPGÜ und R. 118.5 EPGVO verfügt das Gericht über pflichtgemäßes Ermessen, die gesamten Kosten des Verfahrens einheitlich durch eine globale Quote zu verteilen oder Kosten für einzelne Vorkommnisse während des Verfahrens, einschließlich einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder verfahrensleitender Anordnungen wie eines Antrags auf Prozesskostensicherheit, gesondert auszuscheiden.6)
Scheidet das Gericht Kosten für einen bestimmten Verfahrensgegenstand aus, ist es bei deren Verteilung an die Kostenverteilungsanweisungen gebunden, die das Berufungsgericht in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren betreffend diesen Verfahrensgegenstand erlassen hat; derartige Vorgaben verpflichten das Gericht erster Instanz jedoch nicht, von einer einheitlichen Kostenentscheidung abzusehen oder Kosten auszuscheiden.7)
Regel 118.5 EPGVO (Kostengrundentscheidung) ist auf Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entsprechend anzuwenden.8)
Für eine Kostengrundentscheidung besteht in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn auf das Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt. Für diesen Fall sieht die Verfahrensordnung eine vorläufige Kostenerstattung vor (R. 211.1 (d) EPGVO), mit welcher die obsiegende Partei ihre Kosten des Eilverfahrens geltend machen und unmittelbar titulieren lassen kann. Für eine analoge Anwendung von R. 118.5 EPGVO fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.9)
Regel 118.5 EPGVO, die im Teil 1 der Verfahrensordnung über Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorsieht, dass das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits entscheidet, schließt nicht aus, dass in einem summarischen Berufungsverfahren über die Kostenverteilung entschieden wird. Wie sich aus Art. 32(1)(c) EPGÜ ergibt, sind Klagen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 62 EPGÜ eigenständige Klagen, die mit der Entscheidung im Berufungsverfahren abgeschlossen werden. Damit besteht eine Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung nach Regel 242.1 EPGVO.10)
Nach Regel 150.2 in Verbindung mit Regel 119 EPGVO kann das Gericht der obsiegenden Partei im Urteil über die Hauptsache oder in einer Entscheidung über die Festsetzung des Schadensersatzes einen Vorschuss auf die zu erstattenden Kosten zusprechen.11)
Eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine zusätzlichen Kosten verursacht, rechtfertigt keine abweichende Kostenverteilung; in einem solchen Fall kann die obsiegende Partei trotz eines teilweise erfolglosen Mehrbegehrens vollständig oder weit überwiegend mit den Kosten verschont bleiben.12)
Die in Art. 69 Abs. 1 EPGÜ in Verbindung mit Regel 152.2 EPGVO vorgesehene Obergrenze der erstattungsfähigen Prozesskosten muss im Tenor der Entscheidung nicht gesondert angegeben werden, da sich die Begrenzung unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.13)
Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.
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