Regel 150.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Die Kostenfestsetzung umfasst die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen Kosten, wie etwa die Kosten für die Simultanverdolmetschung und die Kosten gemäß den Regeln 173, 180.1, 185.7, 188 und 201, sowie, nach Maßgabe der Regeln 152 bis 156, die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich der von dieser Partei entrichteten Gerichtsgebühren [Regel 151(d)]. Die Kosten für Verdolmetschungen und Übersetzungen, welche die Richter des Gerichts benötigen, um das Verfahren in der Verfahrenssprache zu führen, werden ausschließlich vom Gericht getragen.
Nach Regel 150.1 EPGVO kann eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung nachfolgt. Nach Regel 118.5 EPGVO [→ Kostenentscheidung dem Grunde nach] entscheidet das Gericht dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu tragen.1)
Hat das Berufungsgericht im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen (summarisches Verfahren) eine Kostengrundentscheidung nach Regel 242.1 EPGVO [→ Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung] getroffen, ist im Anschluss an diese Entscheidung auch ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach Regel 151 EPGVO statthaft.2)
Beantragt eine Partei im summarischen Verfahren, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und gibt das Berufungsgericht diesem Antrag statt, kann diese Anordnung im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht in eine Anordnung auf vorläufige Kostenerstattung umgedeutet werden.3)
Regel 150 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der vorläufigen Kostenerstattung.
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