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upc:kostenentscheidung_dem_grunde_nach

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Kostenentscheidung dem Grunde nach

Regel 118.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Regel 118.5 EPGVO

Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen.

Nach Regel 150.1 EPGVO [→ Kostenfestsetzung und Gerichtskosten] kann eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung nachfolgt. Nach Regel 118.5 EPGVO [→ Kostenentscheidung dem Grunde nach] entscheidet das Gericht dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu tragen.1)

Regel 118.5 EPGVO (Kostengrundentscheidung) ist auf Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entsprechend anzuwenden.2)

Einer Kostengrundentscheidung nach Regel 118.5 EPGVO kann sich ein Kostenfestsetzungsverfahren nach Regel 151 EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] anschließen.3)

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Februar 2025 – UPC_CFI_2/2023
2) , 3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Dezember 2023 – UPC_CFI_249/2023
upc/kostenentscheidung_dem_grunde_nach.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/25 07:57 von mfreund