Artikel 69 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.
Artikel 69 (1) → Kostenverteilung bei obsiegender Partei
Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen, soweit sie zumutbar und angemessen sind.
Artikel 69 (2) → Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 69 (3) → Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen
Eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.
Artikel 69 (4) → Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten
Das Gericht kann auf Antrag des Beklagten anordnen, dass der Antragsteller angemessene Sicherheiten für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten leistet.
Regel 150.1 EPGVO bestimmt, dass die Kostenentscheidung die vom Gericht im Verfahren entstandenen Kosten, etwa Kosten für Simultandolmetschung und die Kosten nach den Regeln 173, 180.1, 185.7, 188 und 201 EPGVO, sowie – vorbehaltlich der Regeln 152 bis 156 EPGVO – die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich der von ihr gezahlten Gerichtsgebühren umfasst; Kosten für Dolmetschung und Übersetzung, die für die Richter des Gerichts erforderlich sind, um das Verfahren in der Verfahrenssprache zu führen, sind ausschließlich vom Gericht zu tragen.1)
Art. 69 Abs. 1 EPGÜ normiert den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, wonach die unterliegende Partei grundsätzlich sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; ausnahmsweise kann hiervon gemäß Art. 69 Abs. 3 EPGÜ abgewichen werden, wenn die obsiegende Partei der unterlegenen Partei unnötige Kosten verursacht hat, insbesondere durch Maßnahmen, die für die Rechtsverteidigung ungeeignet waren und als solche abgrenzbar sind; die fehlende Eignung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Maßnahme erfolglos geblieben ist, sondern setzt regelmäßig voraus, dass sie prozessual unzulässig oder in der Sache offensichtlich aussichtslos war.2)
Einwände der unterlegenen Partei, bestimmte Kostenpositionen beruhten auf (vermeintlich) verspäteten oder unzulässigen Angriffen der obsiegenden Partei, betreffen in erster Linie die Frage, ob diese Kosten nach Art. 69 Abs. 1 EPGÜ und Regel 152 EPGVO als angemessen und verhältnismäßig erstattungsfähig sind, rechtfertigen für sich allein jedoch keine Abweichung von der Grundregel der Kostentragung nach Art. 69 Abs. 1 EPGÜ.3)
Auch die Kosten eines Einspruchs- und des sich hierauf beziehenden Berufungsverfahrens nehmen an der einheitlichen Kostenentscheidung teil und sind nicht allein deshalb der obsiegenden Partei aufzuerlegen, weil sie mit den im Einspruch erhobenen Rügen beim Berufungsgericht nicht durchgedrungen ist; entscheidend ist, ob der Einspruch als Rechtsbehelf zur Rechtsverteidigung von vornherein ungeeignet war.4)
Sind mehrere Kläger oder mehrere Beklagte am Verfahren beteiligt, besteht für Kostenerstattungsansprüche keine gesamtschuldnerische Haftung; vielmehr haften die Parteien grundsätzlich nur anteilig, sodass Kostenentscheidungen regelmäßig eine quotale Aufteilung der zwischen mehreren Klägern oder Beklagten zu tragenden Kosten vorsehen.5)
Gemäß Art. 69 EPGÜ i.V.m. R. 211 Abs. 1 EPGVO kann die Antragstellerin eine vorläufige Kostenerstattung verlangen.6)
Als allgemeine Praxis kann das Gericht bei der Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Kostenerstattung davon ausgehen, dass der obsiegenden Partei regelmäßig 50 % der nach der Entscheidung des Verwaltungsausschusses festgelegten Obergrenze für erstattungsfähige Vertretungskosten zustehen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich geringere Kosten angefallen sind oder ein solcher Betrag im konkreten Fall unangemessen wäre; eine darüber hinausgehende Erstattung kommt vor Abschluss des gesonderten Kostenfestsetzungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht.7)
Gemäß Art. 69 (1) EPGÜ trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, sofern keine besonderen Gründe für eine abweichende Kostenverteilung vorliegen.8)
Bei der Entscheidung über die Kosten ist zu berücksichtigen, dass ein Beklagter zur Geltendmachung von Nichtigkeitsargumenten gegen das Klagepatent gezwungen sein kann, eine Widerklage auf Nichtigerklärung zu erheben.9)
Die Kostengrundentscheidung folgt den Vorgaben des Berufungsgerichts, wonach in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die inter partes geführt werden, eine Kostengrundentscheidung ergehen soll.10)
Nach Regel 150.1 EPGVO kann eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung nachfolgt. Nach Regel 118.5 EPGVO [→ Kostenentscheidung dem Grunde nach] entscheidet das Gericht dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu tragen.11)
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Grundsatz der Unterliegenshaftung. In Fällen besonderer Umstände oder teilweisen Obsiegens kann das Gericht jedoch eine teilweise Kostenaufteilung oder eine anteilige Kompensation der Kosten anordnen.12)
Eine Ausnahme von der in Art. 69 Abs. 1 EPGÜ vorgesehenen Grundregel kann vorliegen, wenn der Kläger ohne vorherige Abmahnung Klage erhebt und der Beklagte zu Beginn des Verfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt; in einer solchen Konstellation kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, insbesondere weil der Kläger dem Beklagten und dem Gericht unnötige Kosten verursacht hat.13)
Das Gericht berücksichtigt das kooperative Verhalten der Parteien, einschließlich Bemühungen um eine gütliche Einigung, als relevanten Faktor bei der Bewertung von Maßnahmen und Kostenentscheidungen.14)
Vorprozessuale Aufwendungen, die der gütlichen Streitbeilegung dienen, können als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten anerkannt werden, sofern sie für die Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte notwendig und verhältnismäßig waren.15)
Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Die Regelungen zur Kostentragungspflicht sollen das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen [Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG → Prozesskosten], indem sie verhindern, dass Rechteinhaber von der Durchsetzung ihrer Rechte durch hohe Verfahrenskosten abgehalten werden.16)
Ein pauschales Vorbringen, die vollständige oder teilweise Auferlegung der Kosten auf die unterlegene Partei sei unter Billigkeitsgesichtspunkten unzumutbar, reicht für eine abweichende Kostenentscheidung nach Art. 69 Abs. 2 EPGÜ nicht aus; insbesondere muss die Partei, die sich auf eine Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortbestehens beruft, substantiierte Tatsachen zu ihrer finanziellen Situation vortragen und belegen.17)
Kosten des Rechtsstreits sind solche, die in dem konkret anhängigen bzw. in Rede stehenden Verfahren (tatsächlich) entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die in R. 151 lit. d) EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] aufgezählten Kosten. Als sonstige Kosten sind solche zu begreifen, die zwar nicht in dem anhängigen Verfahren entstanden sind, die jedoch unmittelbar und eng mit dem betreffenden Verfahren zusammenhängen.18)
Die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden, da das Ergebnis der einstweiligen Phase im Rahmen der gesamten Regelung der Prozesskosten berücksichtigt werden muss; eine Kostenausgleich kann nicht je nach Ausgang der verschiedenen Verfahrensstufen aufgeteilt werden, sondern muss sich auf die endgültige Entscheidung über den Fall als Ganzes beziehen. Das Ergebnis der einstweiligen Phase in Bezug auf den Antrag auf eine einstweilige Verfügung führt daher nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch, wenn dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen bereits ein Verfahren in der Hauptsache vorausgegangen ist oder folgen soll.19)
Bei der Beurteilung des Obsiegens einer Partei im Sinne von Art. 69 Abs. 1 EPGÜ ist im Fall einer Trennung des Verfahrens auf den gesamten Rechtsstreit im Zustand vor der Trennung abzustellen; die Aufspaltung des Verfahrens in getrennte Verfahrensteile darf bei der Kostenverteilung weder zu einem Vorteil noch zu einem Nachteil einer Partei führen, so dass der ursprüngliche, vor der Trennung anhängige Rechtsstreit den maßgeblichen Vergleichsmaßstab für die Kostenquote bildet.20)
Angemessene und verhältnismäßige Rechtskosten und andere Ausgaben, die die obsiegende Partei aufbringt, sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, Billigkeit erfordert etwas anderes, bis zu der von dem Verwaltungsausschuss festgelegten Obergrenze (Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.2 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung).21)
Laut der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Skala der Kostenobergrenzen gilt die Obergrenze für Vertretungskosten und die Höhe wird in Bezug auf den Wert des Verfahrens festgelegt. Dieser Verfahrenswert wird in Bezug auf das gesamte Verfahren und nicht in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten festgelegt. Darüber hinaus stellt die Entscheidung des Verwaltungsausschusses klar, dass die Obergrenzen „unabhängig von der Anzahl der Parteien“ gelten. Daher schließt das Gericht, dass, wenn ein Antrag gegen mehrere Beklagte abgelehnt wird, die Obergrenze als gemeinsame Obergrenze für die Vertretungskosten aller Beklagten dient.22)
Für Vertretungskosten präzisieren R. 152.1 und .2 EPGVO dieses Prinzip dahingehend, dass der Antragsteller berechtigt ist, angemessene und verhältnismäßige Kosten der Vertretung erstattet zu bekommen, wobei der Verwaltungsrat eine Skala von Höchstbeträgen für erstattungsfähige Kosten nach Streitwert erlässt. Hinsichtlich Sachverständigenkosten bestimmt R. 153 EPGVO, dass der Ausgleich für von den Parteien beigezogene Sachverständige – soweit sie die in R. 180.1 EPGVO genannten Aufwendungen überschreiten – sich nach den in dem jeweiligen Bereich üblichen Sätzen richtet, wobei auf die erforderliche Sachkunde, die Komplexität der Fragestellung und den Zeitaufwand des Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist.23)
Auch wenn die Regeln 153 bis 155 EPGVO den Wortlaut angemessener und verhältnismäßiger Kosten nicht ausdrücklich wiederholen, gilt die in Artikel 69 Abs. 1 EPGÜ verankerte Anforderung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit für sämtliche Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Aufwendungen, unabhängig davon, ob es sich um Vertretungs-, Sachverständigen-, Zeugen- oder Übersetzungskosten handelt.24)
Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen nach Regel 262.2 EPGVO entstehen, die vor einem Antrag eines Dritten nach Regel 262.1(b) EPGVO gestellt werden, gehören regelmäßig zu den allgemeinen Rechtsverfolgungskosten der Parteien und sind im Rahmen der nach Artikel 69 EPGÜ zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ohne dass im Verfahren über den Zugangsantrag eine gesonderte Kostentragung angeordnet wird.25)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
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