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Kosten des Rechtsstreits

Artikel 69 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

Artikel 69 (1) → Kostenverteilung bei obsiegender Partei
Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen, soweit sie zumutbar und angemessen sind.

Artikel 69 (2) → Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 69 (3) → Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen
Eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.

Artikel 69 (4) → Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten
Das Gericht kann auf Antrag des Beklagten anordnen, dass der Antragsteller angemessene Sicherheiten für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten leistet.

Nach Regel 150.1 EPGVO kann eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung nachfolgt. Nach Regel 118.5 EPGVO [→ Kostenentscheidung dem Grunde nach] entscheidet das Gericht dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] zu tragen.1)

Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Grundsatz der Unterliegenshaftung. In Fällen besonderer Umstände oder teilweisen Obsiegens kann das Gericht jedoch eine teilweise Kostenaufteilung oder eine anteilige Kompensation der Kosten anordnen.2)

Das Gericht berücksichtigt das kooperative Verhalten der Parteien, einschließlich Bemühungen um eine gütliche Einigung, als relevanten Faktor bei der Bewertung von Maßnahmen und Kostenentscheidungen.3)

Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.

Die Regelungen zur Kostentragungspflicht sollen das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen [Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG → Prozesskosten], indem sie verhindern, dass Rechteinhaber von der Durchsetzung ihrer Rechte durch hohe Verfahrenskosten abgehalten werden.4)

Die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden, da das Ergebnis der einstweiligen Phase im Rahmen der gesamten Regelung der Prozesskosten berücksichtigt werden muss; eine Kostenausgleich kann nicht je nach Ausgang der verschiedenen Verfahrensstufen aufgeteilt werden, sondern muss sich auf die endgültige Entscheidung über den Fall als Ganzes beziehen. Das Ergebnis der einstweiligen Phase in Bezug auf den Antrag auf eine einstweilige Verfügung führt daher nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch, wenn dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen bereits ein Verfahren in der Hauptsache vorausgegangen ist oder folgen soll.5)

Angemessene und verhältnismäßige Rechtskosten und andere Ausgaben, die die obsiegende Partei aufbringt, sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, Billigkeit erfordert etwas anderes, bis zu der von dem Verwaltungsausschuss festgelegten Obergrenze (Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.2 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung).6)

Laut der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Skala der Kostenobergrenzen gilt die Obergrenze für Vertretungskosten und die Höhe wird in Bezug auf den Wert des Verfahrens festgelegt. Dieser Verfahrenswert wird in Bezug auf das gesamte Verfahren und nicht in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten festgelegt. Darüber hinaus stellt die Entscheidung des Verwaltungsausschusses klar, dass die Obergrenzen „unabhängig von der Anzahl der Parteien“ gelten. Daher schließt das Gericht, dass, wenn ein Antrag gegen mehrere Beklagte abgelehnt wird, die Obergrenze als gemeinsame Obergrenze für die Vertretungskosten aller Beklagten dient.7)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Februar 2025 – UPC_CFI_2/2023
2) , 3)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
4)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024
5)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 15. Februar 2025 – UPC_CFI_380/2024
6) , 7)
EPG, Nordisch-Baltische regionale Kammer, Beschl. v. 17. Februar 2024 – UPC_CFI_527/2024
upc/kosten_des_rechtsstreits.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/25 07:47 von mfreund