Artikel 32 (1) lit. a) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen.
Auf der Grundlage von Art. 32(1)(a) EPGÜ in Verbindung mit Art. 2(g) und Art. 3(c) EPGÜ hat das EPG die ausschließliche Kompetenz für Ansprüche wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung eines Europäischen Patents, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EPGÜ noch nicht erloschen ist.1)
Das EPG ist für Klagen auf Festsetzung von Schadensersatz auf Grundlage eines rechtskräftig abgeschlossenen Patentverletzungsverfahrens vor einem nationalen Gericht nicht zuständig. Art. 32 (1) lit. a) EPGÜ eröffnet eine Zuständigkeit des EPG für die Festsetzung von Schadensersatz erst nach einer vorangegangenen Klage auf Patentverletzung vor einer Kammer des EPG.2)
Auch die Klage wegen Verletzung eines Patents, das in einem Nicht-EPG-Mitgliedstaat validiert wurde (z. B. Spanien) [→ Zuständigkeit des EPG für Verletzungsklagen in Drittstaaten], fällt unter die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des EPG, sofern der Beklagte im EPG-Gebiet ansässig ist. Art. 32 EPGÜ wird durch Art. 71a/b Brüssel Ia ergänzt und die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzstaats des Beklagten kann sich auch auf Drittstaaten erstrecken, wenn die Wirkung der Entscheidung inter partes bleibt.3)
Das Einheitliche Patentgericht hat die Zuständigkeit für Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Artikel 3(c) und 32(1)(a) UPCA, sofern keine entgegenstehenden intertemporalen Bestimmungen vorliegen.4)
Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch gestützt, dass die gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der Gerichte der Mitgliedstaaten für europäische Patente nach der Übergangsphase endet. Anschließend wird das UPC die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben. Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit mehr haben.5)
Die Zuständigkeit des EPG gemäß Art. 32(1)(a) EPGÜ, Art. 2g), Art. 3c) EPGÜ umfasst auch Verletzungsklagen, soweit sie auf Nutzungshandlungen gestützt sind, die angeblich vor dem Inkrafttreten der EPGÜ und/oder in der Zeit zwischen einem Opt-out und dessen Rücknahme stattgefunden haben sollen.6)
Wenn das Einheitliche Patentgericht (EPG) für eine Klage zuständig ist, die auch Verletzungshandlungen vor dem Inkrafttreten des UPCA (1. Juni 2023) betrifft, bedeutet das nicht automatisch, dass das materielle Recht des EPG auf diese Handlungen angewandt wird. Vielmehr gilt dann das nationale Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird – insbesondere nach Art. 8 der Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007).7)
Die Zuständigkeit des UPC ergibt sich aus Artikel 32(1) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und erstreckt sich auf bestimmte Streitigkeiten, insbesondere Patentverletzungen und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf europäische Patente. Allerdings bedeutet die gerichtliche Zuständigkeit nicht automatisch, dass das materielle Recht des EPGÜ auf jeden Fall anzuwenden ist. Vielmehr bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht eine gesonderte Prüfung, die unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit erfolgt.
Die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht sind separate Aspekte, die gesondert beurteilt werden müssen. Aus der Zuständigkeit des EPG kann nicht geschlossen werden, dass das EPGÜ immer auf jeden zu entscheidenden Fall Anwendung findet, noch ist das anzuwendende Recht entscheidend für die Zuständigkeit des EPG.8)
Nach Art. 8 der Rom-II-Verordnung richtet sich das bei außervertraglichen Ansprüchen wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz beansprucht wird; für die Verletzung ausländischer Benennungen eines europäischen Patents ist daher jeweils das materielle Recht des Eintragungsstaats maßgeblich, soweit dieses nach Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ als anwendbar bestimmt wird.9)
Um Ansprüche, die sich auf Länder außerhalb des EPGÜ beziehen, zu begründen, müssen hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine zuverlässige Beurteilung einer Patentverletzung in Nicht-EPG-Ländern ermöglichen.10)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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