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upc:klagen_waehrend_der_uebergangszeit

Klagen während der Übergangszeit

Artikel 83 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ermöglicht es, während einer siebenjährigen Übergangszeit Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats bei nationalen Gerichten zu erheben.

Artikel 83 (1) EPGÜ

Während einer Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden [→ Duale Zuständigkeit].

Art. 83 UPCA – wie auch aus der Überschrift ersichtlich – befasst sich insgesamt spezifisch mit Situationen, die „während der Übergangszeit“ stattfinden, wenn eine parallele Zuständigkeit zwischen den nationalen Gerichten und dem UPC besteht. Es folgt daraus, dass die in Art. 83(1) UPCA genannten Handlungen nur auf Verletzungs- und Widerrufsklagen bezogen sind, die „während der Übergangszeit“ erhoben wurden.1)

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verleiht keiner Partei ein Recht darauf, zwischen mehreren gleichwertigen Gerichtsständen zu wählen; die Anforderungen an ein faires Verfahren sind bereits gewahrt, wenn sich der Beklagte effektiv verteidigen kann, was vor dem Einheitspatentgericht insbesondere dadurch gewährleistet ist, dass er die Ungültigkeit des Klagepatents durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geltend machen kann.2)

Nach Artikel 83 (5) EPGÜ [→ Verlängerung der Übergangszeit] kann der Verwaltungsausschuss die Übergangszeit nach einer Konsultation um bis zu sieben Jahre verlängern.

siehe auch

Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts vom 12. November 2024 zur Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts, UPC_CoA_489/2023, APL_596007/2023, UPC_CoA_500/2023, APL_596892/2023
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_79/2025
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