Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 33 (8) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss.
Eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [→ Klagen ohne vorherigen Einspruch] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. Einspruch oder Beschwerde) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.1)
Das Recht des Klägers, eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage nach Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ auch parallel zu einem beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren zu erheben, bleibt durch kostenrechtliche Erwägungen unberührt; die Frage, wer die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tragen hat, richtet sich nach Art. 69 (1) und (2) EPGÜ und hängt insbesondere davon ab, ob der Patentinhaber Anlass zur Klage gegeben hat und ob er das Patent zu Beginn des Verfahrens unverzüglich aufgegeben hat.2)
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
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