Artikel 32 (1) lit. g) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Patenterteilung oder mit einem Vorbenutzungsrecht.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht.
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de