Artikel 32 (1) lit. i) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat.
Nach Artikel 66 EPGÜ kann die Jurisdiktion alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 1257/2012 übertragen wurden; Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergehen, sind durch die Regeln 85 bis 98 EPGVO geregelt.1)
Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 verpflichtet die teilnehmenden Mitgliedstaaten, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen des Europäischen Patentamts sicherzustellen, die dieses bei der Ausübung der ihm in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung übertragenen Aufgaben trifft.2)
Jede natürliche oder juristische Person sowie jede nach dem auf sie anwendbaren nationalen Recht klagebefugte Vereinigung, die von einer Entscheidung des Europäischen Patentamts in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben betroffen ist, ist befugt, eine Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i EPGÜ zu erheben.3)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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