Artikel 32 (1) lit. h) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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