Artikel 32 (1) lit. f) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes einer veröffentlichten Patentanmeldung.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt.
Art. 32 (1) lit. f) EPGÜ begründet eine Zuständigkeit nur für Klagen auf Schadensersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt, vor. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz findet seine Grundlage in dem vorläufigen Schutz, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt. Die Anerkennung eines nationalen Urteils auf Feststellung von Schadensersatz kann die Zuständigkeit des EPG für die Festsetzung von Schadensersatz nicht begründen.1)
Auch eine eventuelle finanzielle Entschädigung wegen der Benutzung der veröffentlichten EP-Anmeldung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts (Art. 32 Abs. 1 lit. f) EPGÜ). Da eine solche Entschädigung weder in der EPGVO noch im EPGÜ geregelt ist, muss das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 lit. c) EPGÜ die Vorschrift des Art. 67 EPÜ anwenden, die den Mitgliedsstaaten einen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung gewährt. Da es zur Frage der Entschädigung bisher an einer einheitlichen Regelung fehlt, ist es zunächst an dem eine entsprechende Entschädigung begehrenden Kläger, die Voraussetzungen der Entschädigung für die einzelnen in Rede stehenden Mitgliedsstaaten darzulegen.2)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de