Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Gemäß Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ ist das Einheitliche Patentgericht ausschließlich zuständig für Klagen auf Nichtigerklärung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung.1)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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