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upc:klagen_auf_nichtigerklaerung_von_patenten

Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten

Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ

Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Gemäß Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ ist das Einheitliche Patentgericht ausschließlich zuständig für Klagen auf Nichtigerklärung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung.1)

siehe auch

Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

1)
EPG, Zentralkammer München, Urteil vom 21. Juli 2026 – UPC_CFI_714/2025
upc/klagen_auf_nichtigerklaerung_von_patenten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund