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upc:klagen_auf_feststellung_der_nichtverletzung_von_patenten
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Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten

Artikel 32 (1) lit. b) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. b) EPGÜ

Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Die Frage, ob eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents vor dessen Erteilung erhoben werden kann, betrifft nicht die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts, sondern die Zulässigkeit der erhobenen Ansprüche.1)

siehe auch

Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 21. September 2026 – UPC_CoA_90/2026
upc/klagen_auf_feststellung_der_nichtverletzung_von_patenten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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