Artikel 32 (1) lit. b) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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