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upc:klage_auf_nichtigerklaerung_und_nachfolgende_verletzungsklage_vor_einer_lokal-_oder_regionalkammer

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Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer

Regel 75 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung und eine nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer eingereicht werden.

Regel 75.1 EPGVO → Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und eine nachfolgende Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erfolgt.

Regel 75.2 EPGVO → Verfahren der Kanzlei bei parallelen Klagen
Regelt das Vorgehen der Kanzlei bei parallelen Klagen und die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 75.3 EPGVO → Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bei identischen Parteien
Erläutert die Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens durch die Zentralkammer, wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien identisch sind.

Regel 75.4 EPGVO → Ermessensausübung des Spruchkörpers bei der Verletzungsklage
Beschreibt, wie der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper sein Ermessen ausübt, insbesondere in Bezug auf den Fortschritt des Nichtigkeitsverfahrens.

Regel 75.5 EPGVO → Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens
Legt fest, dass die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend gelten, wenn der Spruchkörper gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens verfährt.

Regel 75.6 EPGVO → Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens
Bestimmt, dass die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend gelten, wenn der Spruchkörper gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens verfährt.

Gemäß Regel 295(f) EPGVO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens gemäß Regel 75 EPGVO anordnen; Regel 75 EPGVO regelt den Fall nach Artikel 33(5) EPGÜ, in dem zunächst eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und danach vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage zwischen denselben Parteien in Bezug auf dasselbe Patent erhoben wird.1)

Art. 33 EPGÜ lässt die Verweisung einer Verletzungsklage von einer Lokalkammer an die Zentralkammer ohne Zustimmung der Parteien nicht zu; nach Art. 33 Abs. 5 EPGÜ kann eine Lokalkammer, wenn bei der Zentralkammer eine Nichtigkeitsklage zwischen denselben Parteien in Bezug auf dasselbe Patent anhängig ist, zwar gemäß Art. 33 Abs. 3 EPGÜ verfahren, Art. 33 Abs. 3 Buchst. c EPGÜ erlaubt eine Verweisung der Verletzungsklage an die Zentralkammer jedoch nur mit Zustimmung der Parteien, so dass Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 EPGÜ eine Verweisung der Verletzungsklage ohne Zustimmung der Parteien nicht gestattet.2)

In einem abgetrennten Verfahren, in dem eine Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer verwiesen und das Streitpatent dort in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die Lokal- oder Regionalkammer an den neuen Wortlaut der Ansprüche gebunden.3)

In einem abgetrennten Verfahren, in dem das Gericht keine Verletzung feststellt, ist die Frage der Rechtsbeständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage nicht mehr entscheidungserheblich.4)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 4 → Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 9. September 2024 – UPC_CFI_88/2024
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 05. September 2024 – UPC_CoA_106/2024
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2026 – UPC_CFI_315/2024
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