Artikel 74 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt auf Antrag einer Partei etwas anderes.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer der Parteien nicht etwas anderes beschließt. In der Verfahrensordnung wird sichergestellt, dass ein solcher Beschluss unverzüglich gefasst wird.
Gemäß Artikel 74(1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) hat eine Berufung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet auf begründeten Antrag einer der Parteien anders. Das Berufungsgericht kann dem Antrag nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Es muss geprüft werden, ob auf der Grundlage dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers am Fortbestand des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung ausnahmsweise das Interesse des Antragsgegners überwiegt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kann beispielsweise dann gelten, wenn die angefochtene Anordnung oder Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn die Berufung ohne aufschiebende Wirkung ihren Zweck verliert.1)
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist2) oder die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung die Berufung weitgehend gegenstandslos machen würde3).4)
erner kann auch die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundrechte wie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.5)
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kann zum Beispiel dann gelten, wenn die Vollziehung der Entscheidung, die Gegenstand der Berufung ist, dazu führen würde, dass die Berufung weitgehend wirkungslos wird.6)
Das Berufungsgericht kann dem Antrag nur dann stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei muss geprüft werden, ob das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung ausnahmsweise das Interesse des Berufungsbeklagten überwiegt7). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kann beispielsweise dann gelten, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses oder Urteils die Berufung sinnlos machen würde8).9)
Die aufschiebende Wirkung kann jedoch nicht wegen möglicher in der Zukunft liegender Ereignisse angeordnet werden.10)
Artikel 74 → Wirkung der Berufung
Regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.
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