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Internationale Zuständigkeit (EPGÜ)

Dieses Kapitel beschreibt die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts. Die Zuständigkeit wird nach den einschlägigen EU-Verordnungen und internationalen Vereinbarungen bestimmt, wobei das Gericht über Handlungen in den Vertragsmitgliedstaaten entscheidet. Es wird auch die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie für die Vollstreckung von Urteilen geregelt.

Artikel 31 → Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-Verordnung und dem Lugano-Übereinkommen.

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht ist ausschließlich zuständig für Klagen betreffend europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, einschließlich Verletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen.

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Verschiedene Kammern des Gerichts erster Instanz sind je nach Art der Klage und Wohnsitz des Beklagten zuständig.

Artikel 34 → Gebietsbezug
Maßnahmen des Gerichts gelten im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten, für die das betreffende Patent erteilt wurde.

siehe auch

EPGÜ Teil 1, Kapitel VI (Artikel 31-34) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

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