Artikel 31 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] und gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen.
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) bestimmt.
Das für die Anwendung der Brüssel-Ia-Verordnung erforderliche internationale Element des Rechtsverhältnisses kann sich aus einem Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat oder zu einem Drittstaat ergeben.1)
Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist.2)
Art. 31 EPGÜ begründet die internationale Zuständigkeit des EPG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung], geändert durch die EU-Verordnung 542/2014 [→ Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof].3)
Art. 71 der Brüssel-Ia-Verordnung stellt klar, dass von Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte über besondere Materien, die die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln, durch die Verordnung grundsätzlich unberührt bleiben und bei parallelen Zuständigkeitsregeln im Grundsatz gegenüber der Verordnung vorrangig sind; solche Übereinkünfte können auch nur von einigen Mitgliedstaaten geschlossen worden sein, ohne dass die Beteiligung von Drittstaaten erforderlich wäre, dürfen jedoch nicht dazu genutzt werden, neue Spezialübereinkommen zu schließen oder bestehende Übereinkünfte so zu ändern, dass deren Regelungen den Vorschriften der Verordnung vorgehen.4)
Die Zuständigkeitsregeln der Verordnung Brüssel Ia sind für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts entsprechend auf Verfahren gegen in Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens ansässige Parteien anzuwenden, da die in Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 LugÜ enthaltenen, gleichlautenden Vorschriften denselben Zweck verfolgen.5)
Gemäß Art. 31 EPGÜ in Verbindung mit der Brüssel-Ia-Verordnung hat das EPG internationale Zuständigkeit, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats nach der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig wären.6)
Nach Art. 4(1), 7(2), 71, 71a [→ Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten] und 71b [→ Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte] der genannten Verordnung und 32(1)(c) [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und 83(2) EPGÜ [→ Fortführung anhängiger Klagen] hat das EPG die Zuständigkeit für Fälle in Bezug auf europäische Patente, die der Zuständigkeit des EPG nicht widersprochen haben.7)
Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 31 EPGÜ bleibt unberührt, wenn in parallelen Verfahren vor dem UPC und einem nationalen Gericht nicht dieselben Parteien beteiligt sind und keine so weitgehende Identität ihrer Interessen besteht, dass ein Urteil in einem Verfahren für das andere bindend wäre [Art. 29 → Anhängigkeitsregel, 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen Brüssel-Ia-VO i.V.m. Art. 31 EPGÜ].8)
Art. 31 der Brüssel I Neufassung Verordnung weicht nicht vom allgemeinen Grundsatz des Art. 29 ab, wonach ein Gericht die Gerichtsbarkeit nur ablehnen muss, wenn die Verfahren denselben Gegenstand und dieselben Parteien betreffen.9)
Die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts als gemeinsame Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 71 bis [→ Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte] der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 als die eines Mitgliedstaats der Union angesehen.10)
Gemäß Art. 71b (2) Brüssel-Ia-Verordnung in Verbindung mit Art. 7(2) Brüssel-Ia-Verordnung hat das EPG internationale Zuständigkeit, unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten, für alle in einem EPG-Mitgliedstaat begangenen Patentverletzungen.11)
Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts ergibt sich nach Art. 31 EPGÜ in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung auch gegenüber allen Beklagten, wenn Verletzungshandlungen in mehreren Vertragsmitgliedstaaten behauptet werden; ob die behaupteten Verletzungshandlungen tatsächlich vorliegen, betrifft die Begründetheit der Klage.12)
Gemäß Artikel 71a (1) Brüssel-Ia-Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten, wie in Absatz 2 angegeben, für die Zwecke der Verordnung als Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß dem Instrument, das es errichtet, in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zuständig ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EPG-Gerichtshofs ist das EPG ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a (1) der Brüssel-Ia-Verordnung, wie ausdrücklich in Art. 71a (2) (a) Brüssel-Ia-Verordnung erwähnt. Daher hat das EPG Zuständigkeit, wo die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats nach der Brüssel-Ia-Verordnung in einer Klage im Sinne von Art. 32 (1) EPGÜ, Art. 71b (1) und (2) Brüssel-Ia-Verordnung zuständig wären.13)
Für die Darlegung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genügt es, dass der Kläger vorträgt, die beklagte Partei habe ihren Wohnsitz beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts; im Fall eines gemeinsamen Gerichts mehrerer Mitgliedstaaten wie des Einheitlichen Patentgerichts reicht nach Art. 71b Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung die Darlegung des Sitzes in einem der Errichtungsstaaten des Gerichts.14)
Der Begriff der Sache, die unter das Instrument fällt, in Art. 71b Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung bezieht sich auf den sachlichen, nicht auf den territorialen Anwendungsbereich; das EPGÜ überträgt daher auch für nationale Teile europäischer Patente außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ die internationale Zuständigkeit auf das Einheitspatentgericht, sobald ohne das Übereinkommen die Gerichte der teilnehmenden Staaten zuständig wären.15)
Gemäß Art. 71b (1) Brüssel-Ia-Verordnung hat das EPG als ein ‚gemeinsames Gericht‘ mehrerer EU-Mitgliedstaaten (Art. 71a) in Patentangelegenheiten (im Sinne der EPGÜ) Zuständigkeit, wenn ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats, der Vertragspartei der EPGÜ ist, nach den Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung (wenn es das EPG nicht gäbe) zuständig wäre.16)
Wichtiger ist, dass Art. 71b (2) Brüssel-Ia-Verordnung die Grundregel nach Art. 7 Brüssel-Ia-Verordnung ergänzt, wenn ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, indem die Zuständigkeit nach Art. 7 Brüssel-Ia-Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten geöffnet wird. Das EPG hat somit internationale Zuständigkeit, unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten, für alle in einem EPG-Mitgliedstaat begangenen Patentverletzungen.17)
Indem ein Beklagter angeblich verletzende Erzeugnisse herstellt, vorbereitet und verkauft, die für die Vertragsmitgliedstaaten des EPG bestimmt sind, besteht eine Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ, die sich daraus ergibt, dass Dritte diese Erzeugnisse dort erwerben können; dies kann die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts nach Art. 71b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung begründen, auch wenn die verletzungsbegründenden Handlungen des Beklagten außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten vorgenommen werden.18)
Art. 71b Abs. 3 der Brüssel-Ia-Verordnung schränkt die durch Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung begründete internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nicht ein; die Vorschrift erweitert vielmehr im Lichte der Shevill-Doktrin die Kognitionsbefugnis des Gerichts am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 71b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung.19)
Dies ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte in einem Drittland ansässig ist und ein Gericht eines Mitgliedstaats in einer solchen Konstellation seine internationale Zuständigkeit grundsätzlich nur auf das nationale Recht gemäß Artikel 6 stützen könnte. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Ort der Verletzung oder Handlung in einem Mitgliedstaat ist, der Vertragspartei der EPGÜ ist.20)
Ist ein Beklagter nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten für Klagen gegen diesen Beklagten nach Kapitel II der Brüssel-Ia-Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten; Art. 71b Abs. 2 Brüssel-Ia-Verordnung stellt zugleich klar, dass bei einem solchen gemeinsamen Gericht ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen auch dann gestellt werden kann, wenn ein Gericht eines Drittstaats für die Hauptsache zuständig ist.21)
Für die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 7(2) der Brüssel-Ia-Verordnung genügt es, dass eine Verletzung eines Einheitspatents im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ begangen wurde oder droht; die interne Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kammern nach Art. 33(1) EPGÜ bleibt hiervon unberührt.22)
Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia ist dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist.23)
Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia hängt nicht von Kriterien ab, die in dieser Bestimmung nicht vorkommen und die für die Prüfung in der Sache spezifisch sind, wie etwa die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 26 EPGÜ.24)
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia verlangt nicht, dass die behauptete gemeinschaftliche Patentverletzung im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ stattfindet; maßgeblich ist allein die Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen zwischen den gegen mehrere Beklagte gerichteten Klagen.25)
Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist erforderlich, dass es für die beteiligten Beklagten vorhersehbar ist, im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts verklagt zu werden, wenn dort zumindest einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat; diese Vorhersehbarkeit bildet eine ungeschriebene Voraussetzung für die als Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes konzipierte Zuständigkeitsregel.26)
Die Entscheidung der Lokalkammer Paris vom 21. März 202527) bestätigt die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts (EPG) für Verletzungsklagen in Drittstaaten [→ Zuständigkeit des EPG für Verletzungsklagen in Drittstaaten] wie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Spanien, sofern der Beklagte in einem EPG-Mitgliedstaat ansässig ist. Obwohl das EPG keine Entscheidungen mit Registerwirkung für diese Staaten treffen kann, ist es befugt, über Verletzungen nationaler EP-Teile mit Wirkung inter partes zu entscheiden. Die vorläufige Einrede der Beklagten wurde abgewiesen.
Die Lokalkammer Mailand bestätigte im Beschluss vom 8. April 2025, dass das EPG bei Klagen gegen Beklagte mit Sitz in einem Vertragsmitgliedstaat (hier: Italien) auch für Patentverletzungen in Nicht-UPC-Staaten (hier: Spanien) zuständig ist. Dies folgt aus Art. 4(1), 71a, 71b Brüssel Ia-VO, im Lichte der EuGH-Rechtsprechung in C-339/22.28)
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2025 klargestellt, dass ein Gericht am Sitz des Beklagten auch dann zuständig bleibt, wenn es um die Verletzung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat validierten Patents geht.29) Diese Rechtsprechung ist auch auf das EPG anwendbar, da dieses gemäß Art. 71a Brüssel Ia-VO als Gericht eines Mitgliedstaats gilt.
Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.30)
Nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Patent beantragt oder eingetragen wurde, und zwar sowohl dann, wenn die Frage der Validität im Rahmen einer Klage als auch im Rahmen eines Einwands aufgeworfen wird.31)
Art. 24 Abs. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung findet auf Patentverletzungsklagen keine Anwendung und beschränkt weder die nach Art. 4 Abs. 1 noch die nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung begründete internationale Zuständigkeit; die Vorschrift ist eng auszulegen und betrifft ausschließlich Verfahren, deren Gegenstand die Eintragung, Existenz oder der Inhalt eines eingetragenen Rechts ist.32)
Art. 29 bis 32 der Brüssel I Neufassung Verordnung zielen darauf ab, die Möglichkeit paralleler Verfahren vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu minimieren und Konflikte zwischen Entscheidungen, die daraus resultieren könnten, zu vermeiden.33)
In Anbetracht des Ziels von Art. 29 bis 32 der Brüssel I Neufassung Verordnung muss Art. 71c(2) der Brüssel I Neufassung Verordnung dahingehend ausgelegt werden, dass die Bestimmungen dann gelten, wenn während der Übergangszeit des Art. 83 EPGÜ Verfahren vor dem UPC und einem nationalen Gericht anhängig sind, selbst wenn die Verfahren vor dem nationalen Gericht vor der Übergangszeit eingeleitet wurden.34)
Es ist nicht erforderlich, Art. 71c der Brüssel-Ia-Verordnung anzuwenden, damit das Einheitspatentgericht von der Brüssel-Ia-Verordnung erfasst wird; die Artikel 29 und 30 der Brüssel-Ia-Verordnung sind unmittelbar auf das EPG anwendbar. Art. 31 EPGÜ, der die internationale Zuständigkeit des Gerichts regelt, bestimmt ausdrücklich, dass die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 festgelegt wird.35)
Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [→ Anhängigkeitsregel] und 30 [→ Im Zusammenhang stehende Verfahren] der Verordnung Brüssel Ia basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.36)
Wenn der Beklagte in einem Vertragsmitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, ist das Einheitliche Patentgericht zuständig, die Klage wegen Verletzung des Patents in Bezug auf den britischen Teil des Streitpatents zu verhandeln. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine Widerklage auf Widerruf in Bezug auf den deutschen Teil des Streitpatents erhoben hat. Auch dann ist das Einheitliche Patentgericht für die Klage wegen der Verletzung in Großbritannien zuständig.37))
Die Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts für eine angebliche Verletzung ist strikt von der Zuständigkeit zur Verhandlung des Falls zu unterscheiden.38)
Bei der Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts sind die in europäischem Recht und internationalem Recht verankerten und anerkannten Grundsätze zur Rückwirkung zu respektieren.39)
In Anbetracht dieser Grundsätze gilt hinsichtlich der Bestimmung, ob das materielle Recht gemäß dem EPGÜ oder die materiellen nationalen Gesetze der EPGÜ-Mitgliedstaaten auf Handlungen, die angeblich traditionelle europäische Bündelpatente verletzen, Anwendung findet, Folgendes:40)
Bei Handlungen, die nach Inkrafttreten des EPGÜ begangen wurden, gilt das materielle Recht, wie es im EPGÜ festgelegt ist; bei Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen wurden, gilt das materielle nationale Recht; bei fortlaufenden Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begonnen und nach dem Inkrafttreten am 1. Juni 2023 fortgesetzt wurden, gilt das materielle Recht, wie es im EPGÜ festgelegt ist.
Bei der Beurteilung, ob verletzende Handlungen in diesem Sinne „fortlaufend“ sind und die Anwendung des EPGÜ als allgemeine Regel rechtfertigen, darf kein übermäßig formalistischer Ansatz angewendet werden, der den Zielen des Übereinkommens zuwiderläuft. Entscheidend ist, solche Handlungen nicht in einer formalistischen Weise zu kategorisieren, die ausschließlich in Betracht zieht, ob solche Handlungen aus einer rein natürlichen Perspektive als trennbare Handlungen bezeichnet werden können, sondern die das Szenario aus einer normativen und damit bewertenden Perspektive betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, das EPGÜ als harmonisierten Satz nationalen Rechts der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ auf fortlaufende Handlungen anzuwenden, wenn der Verletzer sein verletzendes Verhalten fortsetzt, obwohl er die Verletzung in Anbetracht des Inkrafttretens des neuen Regimes am 1. Juni 2023 hätte beenden können. In diesem Fall behält sich jedoch jede Partei das Recht vor, sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts für Handlungen vor dem 1. Juni 2023 zu berufen, die ihrer Position im Vergleich zu den Bestimmungen des EPGÜ und der EPGVO förderlich sind. Die Partei, die ein Argument auf der Grundlage des nationalen Rechts vorbringt, muss solche Regeln des nationalen Rechts darlegen und mit einem ausreichenden Grad an Substantiierung darlegen, warum diese Regel des nationalen Rechts ihr Argument unterstützt.41)
Die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass nur ein einziges Recht anwendbar ist, besteht im Kontext der Regeln über die internationale Zuständigkeit nicht; die Frage des anwendbaren Rechts beeinflusst die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts nicht.42)
Auch nach dem Ansatz, wonach das EPGÜ als harmonisierte materielle Rechtsordnung für europäische Patente anzuwenden ist, muss das Einheitspatentgericht im Lichte der in der Unionsrechtsordnung verankerten Grundsätze des Rückwirkungsverbots von einer Anwendung des EPGÜ absehen, soweit dadurch bereits abgeschlossene Sachverhalte unzulässig rückwirkend erfasst würden; aus praktischer Sicht besteht der wesentliche Unterschied zu einem stärker nationalrechtlich geprägten Ansatz vor allem darin, dass nationales Recht nicht nur zugunsten des (vermeintlichen) Verletzers, sondern auch zugunsten des Rechtsinhabers oder Lizenznehmers berücksichtigt werden kann.43)
Beruft sich eine Partei lediglich pauschal darauf, dass auf bestimmte Verletzungshandlungen das materielle Recht eines Vertragsmitgliedstaats anzuwenden sei, ohne darzulegen, ob und inwiefern dieses Recht in einem für den Verfahrensausgang relevanten Aspekt vom EPGÜ abweicht, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass das nationale materielle Recht mit den Vorschriften des EPGÜ übereinstimmt und seine Beurteilung auch insoweit auf das EPGÜ stützen.44)
Ein Beispiel für die Verknüpfung zwischen EPGÜ und nationalem Recht bietet Schweden: Nach Kapitel 19 § 2 des schwedischen Patentgesetzes gelten bei Verfahren vor dem Einheitspatentgericht zu europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung die Artikel 25 bis 30 EPGÜ als schwedisches Recht über den Umfang und die Beschränkungen des Ausschließlichkeitsrechts, während für klassische europäische Bündelpatente keine entsprechende Vorschrift geschaffen wurde; nach den Gesetzesmaterialien ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Einheitspatentgericht in solchen Fällen dieselben materiellen nationalen Vorschriften anwendet wie die nationalen Gerichte.45)
Die nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 begründete internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ist nicht auf Handlungen des Beklagten innerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ beschränkt; die Anknüpfung an das EPGÜ-Gebiet erfolgt durch den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsmitgliedstaat, nicht durch den Ort der behaupteten Verletzungshandlungen.46)
Art. 71b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ermöglicht es, einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten vor dem Einheitlichen Patentgericht zu verklagen, wenn er einer von mehreren Beklagten ist, ein Mitbeklagter seinen Wohnsitz in einem am EPGÜ beteiligten Mitgliedstaat hat und die Klagen so eng miteinander verbunden sind, dass ihre gemeinsame Verhandlung zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen angezeigt ist.47)
Eine Konstellation, in der zwei oder mehr Unternehmen jeweils gesondert beschuldigt werden, durch vorbehaltene Handlungen in Bezug auf dasselbe Produkt dieselbe nationale Teilwirkung eines europäischen Patents verletzt zu haben, ist grundsätzlich geeignet, im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu einander widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren zu führen.48)
Urteile sind im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nur dann der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgesetzt, wenn sich eine etwaige Divergenz im Ausgang des Rechtsstreits aus derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation ergibt; eine bloße Abweichung im Ergebnis genügt hierfür nicht.49)
Ein Gericht, das etwa aufgrund von Art. 4, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für die Hauptsache zuständig ist, ist zugleich befugt, einstweilige oder sichernde Maßnahmen nach Art. 35 dieser Verordnung anzuordnen, ohne dass diese Zuständigkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft ist.50)
Art. 71b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vermittelt dem Einheitlichen Patentgericht als gemeinsamem Gericht eine eigenständige, mit Art. 35 der Verordnung vergleichbare Zuständigkeit für Anträge auf einstweilige Maßnahmen auch dann, wenn die Gerichte eines Drittstaats für die Hauptsache zuständig sind; die Anwendung dieser Vorschrift setzt wie Art. 35 das Bestehen eines realen Verbindungsfaktors zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der territorialen Zuständigkeit der am EPGÜ beteiligten Mitgliedstaaten voraus.51)
Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, dessen Regelungsgehalt in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fortgeführt wird, steht der Anwendung von Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 beziehungsweise Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf Anträge auf einstweilige Maßnahmen in Patentsachen nicht entgegen, wenn mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen jeweils gesondert beschuldigt werden, dieselbe nationale Teilwirkung eines europäischen Patents verletzt zu haben.52)
Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stellt klar, dass die Wirkungen einstweiliger Maßnahmen, die von einem Gericht erlassen werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist, auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sein sollen.53)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.
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