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upc:internationale_und_sonstige_zustaendigkeit_des_gerichts

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Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts

Dieses Kapitel regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts und bestimmt, dass die Zuständigkeit im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen festgelegt wird. Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen sowie für weitere patentbezogene Rechtsstreitigkeiten. Die Zuständigkeit der einzelnen Kammern des Gerichts erster Instanz wird detailliert beschrieben, ebenso wie der territoriale Geltungsbereich der Entscheidungen.

Artikel 31 → Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen bestimmt.

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer für verschiedene Arten von Klagen.

Artikel 34 → Territorialer Geltungsbereich von Entscheidungen
Die Entscheidungen des Gerichts gelten im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat.

siehe auch

EPGÜ Teil 1, Kapitel VI (Artikel 31-34) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

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