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upc:internationale_und_sonstige_zustaendigkeit_des_gerichts

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Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts

Dieses Kapitel regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts und bestimmt, dass die Zuständigkeit im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen festgelegt wird. Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen sowie für weitere patentbezogene Rechtsstreitigkeiten. Die Zuständigkeit der einzelnen Kammern des Gerichts erster Instanz wird detailliert beschrieben, ebenso wie der territoriale Geltungsbereich der Entscheidungen.

Artikel 31 → Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen bestimmt.

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer für verschiedene Arten von Klagen.

Artikel 34 → Territorialer Geltungsbereich von Entscheidungen
Die Entscheidungen des Gerichts gelten im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat.

Die Feststellung einer Benutzungshandlung in einem Vertragsmitgliedstaat ist ausreichend, um eine Anordnung auch in Bezug auf die weiteren Vertragsmitgliedstaaten zu treffen, in denen das Patent in Kraft ist; dies gilt auch dann, wenn eine Benutzungshandlung nur in demjenigen Vertragsmitgliedstaat festgestellt werden kann, für den der Patentinhaber aus prozessualen Gründen mit der Verletzungsklage keine Ansprüche geltend macht (carve out).1)

siehe auch

EPGÜ Teil 1, Kapitel VI (Artikel 31-34) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

1)
UPC, Urteil vom 23. April 2026 – UPC_CFI_559/2024, UPC_CFI_106/2025
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