Regel 311 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Verfahren für bis zu drei Monate auszusetzen, wenn eine Partei für insolvent erklärt wird, und beschreibt die Bedingungen für die Fortsetzung des Verfahrens und die Rechte der verbleibenden Parteien.
Regel 311.1 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Insolvenzerklärung
Erklärt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn eine Partei für insolvent erklärt wird, bis die zuständige nationale Behörde oder Person über die Fortsetzung des Verfahrens entscheidet.
Regel 311.2 EPGVO → Aussetzung auf Antrag eines vorläufigen Verwalters
Erlaubt die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag eines vorläufigen Verwalters, der vor der Insolvenzerklärung bestellt wurde.
Regel 311.3 EPGVO → Rücknahme von Klagen bei Insolvenz
Beschreibt die Möglichkeit der Rücknahme von Klagen oder Widerklagen gegen insolvente Parteien und die Auswirkungen auf andere Parteien.
Regel 311.4 EPGVO → Wirkung von Entscheidungen bei fortgesetztem Verfahren
Bestimmt, dass die Wirkung von Gerichtsentscheidungen in Bezug auf insolvente Parteien nach dem Insolvenzrecht geregelt wird.
Eine Aussetzung nach R. 311 EPGVO betrifft grundsätzlich das gesamte Verfahren. Anders als Regel 310 EPGVO, die im Fall des Todes oder der Auflösung einer Partei gilt, sieht Regel 311 keine ausdrückliche Möglichkeit vor, das Verfahren nur zwischen den verbleibenden Parteien fortzusetzen. Ausnahmen können in Fällen mehrerer unabhängiger Parteien bestehen.1)
Während einer Aussetzung des Verfahrens werden sämtliche Fristen automatisch unterbrochen und beginnen nach Ende der Aussetzung von Neuem zu laufen (R. 296.3 EPGVO → Prozessuale Fristen während der Aussetzung).2)
Eine nach Eröffnung eines französischen Sanierungsverfahrens entstandene Kostenforderung des Prozessgegners ist zwar postinsolvenzrechtlich, fällt jedoch mangels Nützlichkeit für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens nicht unter das Bevorrechtigungsprivileg des Art. L. 622-17 Code de commerce und ist daher lediglich als einfache Masseforderung zur Tabelle festzustellen.3)
Regel 310 EPGVO → Tod oder Auflösung einer Partei
Legt fest, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn eine Partei während des Verfahrens verstirbt oder aufhört zu bestehen, und beschreibt die Bedingungen für die Ersetzung der Partei durch Nachfolger und die Fortsetzung des Verfahrens.
Regel 312 EPGVO → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.
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