Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:inhalt_der_klageschrift

finanzcheck24.de

Inhalt der Klageschrift

Regel 13 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

Regel 13.1 EPGVO → Erforderliche Angaben in der Klageschrift
Beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.

Regel 13.2 EPGVO → Beifügung von Unterlagen
Regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen.

Regel 13.3 EPGVO → Entscheidung über Anträge
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q).

Nach Regel 13.1(k) EPGVO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 EPGÜ müssen die in der Klageschrift gestellten Anträge hinreichend bestimmt sein; sie haben den Streitgegenstand klar zu umschreiben und dem Beklagten zu ermöglichen, Art und Umfang der geltend gemachten Verletzungshandlungen zu erkennen.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 05.11.2025 – UPC_CFI_461/2024 und UPC_CFI_718/2024
upc/inhalt_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1