Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsbegründung.
Regel 226(a) → Angefochtene Teile der Entscheidung
Beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.
Regel 226(b) → Berufungsgründe
Erläutert die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.
Regel 226(c) → Tatsachen und Beweismittel
Listet die Tatsachen und Beweismittel auf, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützen muss.
Fragen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht befasst, sind nicht Gegenstand der Berufung; der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird durch die in der Begründung nach Regel 226(b) EPGVO in Verbindung mit Regel 233.3 EPGVO bezeichneten Beanstandungen bestimmt.1)
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.
Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.
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