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upc:inhaberschaft_bei_verfahren_nach_den_regeln_42_und_61

Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61

Regel 8.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent.

Regel 8.6 EPGVO

Für die Zwecke von Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent ist diejenige Person, die im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] als Inhaber eingetragen ist, in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Inhaber zu behandeln oder, wenn keine Person in einem nationalen Patentregister als Inhaber eingetragen ist, diejenige Person, die zuletzt als Inhaber im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen war.

Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung ] kann gemäß Regel 25.1 [→ Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung] und Regel 42 [→ Klage gegen den Patentinhaber] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [→ Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.1)

Die EPGVO zeigt, dass in Konstellationen, in denen ein Kläger eine Entscheidung zur Beseitigung der Wirkungen eines erteilten Patents anstrebt – sei es durch Nichtigerklärung des Patents oder durch die Feststellung, dass eine bestimmte Handlung keine Verletzung darstellt –, die Anknüpfung an den Registerstand dem materiellen Berechtigungsrecht vorgeht; Zweck dieser Regelung ist die Rechtssicherheit für den Kläger, der nicht die Last trägt, den materiell berechtigten Patentinhaber zu suchen. Die Klärung eines Auseinanderfallens zwischen eingetragenem und materiell berechtigtem Inhaber ist Aufgabe dieser Inhaber, die nach Regel 42.2 bzw. 61.2 EPGVO den Austausch des eingetragenen Inhabers beantragen können; in einem Nichtigkeitsverfahren werden die Schutzbedürfnisse des Klägers durch die Nichtigerklärung des Patents unabhängig davon gewahrt, ob der eingetragene Inhaber materiell zur Inhaberschaft berechtigt ist.2)

Abweichendes kann gelten, wenn im Rahmen einer Widerklage auf Nichtigerklärung die Berechtigung des eingetragenen Inhabers im parallelen Verletzungsverfahren wirksam in Frage gestellt wird und die Klärung der materiellen Inhaberschaft für die Entscheidung über die Verletzungsklage entscheidungserheblich ist; in diesem Fall kann das Ergebnis der Inhaberschaftsprüfung auch für die Widerklage auf Nichtigerklärung maßgeblich sein, während in Fällen, in denen die Verletzungsklage bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, die Frage der materiellen Inhaberschaft für Widerklage und Anwendung von Regel 8.6 EPGVO ohne Bedeutung bleibt.3)

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

1)
EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2026 – UPC_CFI_100/2024, UPC_CFI_411/2024
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