Anzeigen:
Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.
Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss
Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de