Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts, 42 EPGÜ → Verhältnismäßigkeit und Fairness).1)
Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.2)
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass Maßnahmen die Grenzen dessen, was zur Erreichung der mit der in Rede stehenden Regelung rechtmäßig verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, nicht überschreiten; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist auf die am wenigsten belastende zurückzugreifen, und die verursachten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen; dies wird häufig als dreistufige Prüfung eines legitimen Ziels, der Geeignetheit und der Erforderlichkeit weniger einschneidender Mittel beschrieben und gilt sowohl für die Ausgestaltung von Unionsrecht als auch für dessen Anwendung im Einzelfall.3)
Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verfahrensautonomie legen die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Modalitäten von Rechtsbehelfen fest, solange diese nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren rein innerstaatlichen Sachverhalten (Äquivalenz) und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivität).4)
Ob eine verfahrensrechtliche Vorschrift die Ausübung unionsrechtlicher Rechte unverhältnismäßig erschwert, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im Gesamtverfahren, des Verfahrensablaufs sowie grundlegender Prinzipien wie Verteidigungsrechten, Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie zu beurteilen; Verfahrensanforderungen beschneiden den effektiven Rechtsschutz nur dann unverhältnismäßig, wenn ihre Komplexität und Belastung über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen.5)
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hängt davon ab, dass die getroffenen Maßnahmen zur Erreichung der mit der maßgeblichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind und dass die den Betroffenen entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, ist die am wenigsten belastende zu wählen.6)
In Fällen, in denen die zuständige Behörde durch eine zwingende Vorschrift, etwa Regel 7 (2) DOEPS, auf eine bestimmte Entscheidung festgelegt ist und kein Ermessensspielraum besteht, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu herangezogen werden, einen abweichenden Verwaltungsakt zu rechtfertigen; eine solche Entscheidung wäre contra legem.7)
Eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts darf nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen; ergibt sich der Sinn einer Unionsvorschrift eindeutig aus ihrem Wortlaut, darf von dieser Auslegung nicht abgewichen werden, und auch der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung rechtfertigt keine Auslegung contra legem.8)
Die Begründungserwägungen eines Unionsrechtsakts sind rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.9)
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