Regel 115 S. 1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.
Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. Regel 103 gilt entsprechend.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ist in Regel 105.2 [→ Durchführung im Gericht] und 115 EPGVO [→ Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung] geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit nicht bereit. Mithin sind darauf folgende ergänzende Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier: Verfahrensverfahrens) zu stellen.1)
Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, es sei denn, das Gericht erklärt sie im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung ganz oder teilweise für vertraulich. Die Zwischenkonferenz und die mündliche Verhandlung werden akustisch aufgezeichnet; die Aufzeichnung wird den Parteien oder ihren Vertretern nach der mündlichen Verhandlung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht.2)
Regel 115 → Die mündliche Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.
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