Regel 247 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.
Regel 247 (a) EPGVO → Beteiligung eines Richters entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war.
Regel 247 (b) EPGVO → Mitgliedschaft einer nicht ernannten Person im Spruchkörper
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat.
Regel 247 (c) EPGVO → Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn es während des Verfahrens, das zu der Endentscheidung geführt hat, zu einer grundlegenden Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens gekommen ist.
Regel 247 (d) EPGVO → Entscheidung ohne Berücksichtigung eines maßgeblichen Antrags
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn die Entscheidung erging, ohne dass über einen für die Entscheidung maßgeblichen Antrag entschieden wurde.
Regel 247 (e) EPGVO → Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Ein grundlegender Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 EU-GRCh hat jede Person das Recht, dass ihre Sache vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird; nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK besteht ein entsprechender Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht.1)
Die Einfügung des Ausdrucks auf Gesetz beruhend in Art. 6 Abs. 1 EMRK soll verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und erfasst sowohl die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts als auch seine Besetzung in der konkreten Rechtssache sowie alle Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung vorschriftswidrig macht, einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter.2)
Eine bei der Ernennung von Richtern begangene Vorschriftswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen das Erfordernis dar, dass ein Gericht durch Gesetz errichtet sein muss, wenn Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Staatsorgane ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betroffenen Richter geweckt werden, insbesondere wenn Grundregeln der Errichtung und Funktionsweise des Justizsystems betroffen sind.3)
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Definition grundlegender Verfahrensfehler.
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