Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
Artikel 69 EPGÜ → Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
Das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung dient der bezifferten Zuerkennung von Verfahrenskosten nach Abschluss der Hauptsache oder einer Entscheidung über die Schadensfestsetzung. Es knüpft an die Kostengrundsätze des Art. 69 (1) EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] (angemessene und verhältnismäßige Kosten) an und wird durch die Regeln 150 ff. EPGVO konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere Gerichtskosten, Vertretungskosten sowie Aufwendungen für Sachverständige, Dolmetschen und Übersetzungen; für Vertretungskosten gelten streitwertabhängige Höchstbeträge (vgl. Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten), Maßstab der Erstattungsfähigkeit ist die Erstattung der Kosten der Vertretung.
Die Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens setzt einen formgerechten Antrag mit den nach der EPGVO erforderlichen Angaben voraus und erfolgt getrennt vom Erkenntnisverfahren; Fristen und Zustellung richten sich nach den Vorschriften des Verfahrensrechts. Der Ablauf umfasst die Prüfung der Formerfordernisse, die Gelegenheit der Gegenseite zur Stellungnahme und die anschließende Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten; spezielle Konstellationen (z.B. vorläufige Kostenzuerkennung oder parallele Hauptsache) werden durch die einschlägigen Unterseiten näher erläutert.
→ Anforderungen an den Kostenfestsetzungsantrag
Zulässigkeitsvoraussetzungen, notwendige Angaben und Zustellung des Kostenantrags.
→ Rolle des Berichterstatters im Kostenfestsetzungsverfahren
Abgrenzung zwischen Kostengrund- und Kostenhöheentscheidung; Maßstab der Rechtsmittelkontrolle.
→ Anwendungsbereich von Regel 150 ff. EPGVO
Begriff der Entscheidung in der Sache; entsprechende Anwendung bei einstweiligen Verfahren; Einsatz von Sicherheitsleistungen.
→ Kostenfestsetzung bei abgelehnten Anträgen auf einstweilige Verfügung
Kostenentscheidung bei abgeschlossenen Verfahren über vorläufige Maßnahmen ohne Hauptsache.
→ Verhältnismäßigkeit bei paralleler Hauptsacheklage
Vermeidung doppelter Kostenzuerkennung zwischen Eilverfahren und Hauptsache.
→ Vorläufige Kostenerstattung
Ausgangsniveau bis etwa 50 Prozent der Kostendeckelung; Ausnahmen bei spezifizierten Kosten oder Einigung.
→ Sicherheitsleistung nach Kostenentscheidung unzulässig
Unzulässigkeit einer Sicherheitenanordnung für bereits festgesetzte Kosten; stattdessen Rechtsmittel nach Regeln 157 und 221 EPGVO.
→ Unmittelbare Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
Kostenentscheidungen sind ohne Vollstreckungsanzeige nach Regel 118.8 EPGVO vollstreckbar.
→ Verwendung von Sicherheitsleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren
Zweckmäßige Verwendung einer nach Regel 158 EPGVO geleisteten Sicherheit zur (teilweisen) Erledigung eines Kostenantrags.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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