Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
Nach Artikel 69 EPGÜ werden die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
In der Regel trägt selbst die erfolgreiche Partei die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens.1)
Das Verfahren über Kostenentscheidungen nach den Regeln 150 ff. EPGVO ist ein summarisches Verfahren, in dem grundsätzlich keine gesonderte Erstattung der eigenen Vertretungskosten vorgesehen ist; jede Partei trägt die auf das Kostenfestsetzungsverfahren entfallenden Aufwendungen regelmäßig selbst, es sei denn, einer Partei sind nach Artikel 69 Absatz 3 EPGÜ unnötige Kosten aufzuerlegen.2)
Art. 69 Abs. 1 EPGÜ und Regel 150.2 EPGVO berechtigen die obsiegende Partei im Regelfall nicht zu einer vorläufigen Erstattung von Vertretungskosten in Höhe von mehr als 50 Prozent der nach Regel 152.2 EPGVO durch den Verwaltungsausschuss festgelegten Höchstbeträge; als Ausgangspunkt kann das Gericht davon ausgehen, dass der obsiegenden Partei ein Vorschuss in dieser Größenordnung zusteht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich geringere Kosten entstanden sind oder ein solcher Vorschuss im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Zugleich kann das Gericht vor Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Kapitel 5 von Teil 1 EPGVO regelmäßig nicht davon ausgehen, dass der obsiegenden Partei mehr als 50 Prozent der anwendbaren Kostendeckelung zustehen; eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien im Verfahren Kostenspezifikationen vorgelegt und erörtert oder sich auf die zu erstattenden Kosten geeinigt haben.3)
Die Einreichung einer sehr großen Zahl von Hilfsanträgen zur Anspruchsänderung kann kostenrechtliche Folgen haben; soweit der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens zahlreiche Hilfsanträge zurücknimmt oder nur auf Grundlage einzelner Hilfsanträge obsiegt, können die Kosten der Gegenseite für die Verteidigung gegen erfolglose Hilfsanträge als unnötige Kosten im Sinne von Art. 69 Abs. 3 EPGÜ gewertet oder eine Kostenquotelung nach Art. 69 Abs. 2 EPGÜ gerechtfertigt sein.4)
Nach Erlass einer Kostenentscheidung gemäß den Regeln 150 ff. EPGVO ist ein auf Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ und Regel 158 EPGVO gestützter Antrag auf Sicherheitsleistung für die in dieser Kostenentscheidung festgesetzten Kosten unzulässig; Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach den Regeln 157 und 221 EPGVO geltend gemacht werden.5)
Kapitel 5 der EPGVO [→ Kostenfestsetzungsverfahren] beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher. Es werden die Prüfung der Formerfordernisse, das weitere Verfahren und die Berufung gegen die Kostenentscheidung festgelegt.
Der Berichterstatter, der über die Kosten entscheidet, hat das Verfahren typischerweise in den verschiedenen Verfahrensstadien Schritt für Schritt geführt; die rechtliche Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist folglich auf eine marginale Kontrolle beschränkt, ob die Kostenbewertung des Berichterstatters dazu führt, dass die obsiegende Partei für Rechtsverfolgungskosten und andere Auslagen über das Maß des Angemessenen und Verhältnismäßigen hinaus entschädigt wird oder ob sie sonst von den in Art. 69 Abs. 1 EPGÜ verankerten Grundsätzen abweicht, wie sie in Regel 150 ff. EPGVO konkretisiert sind.6)
In Verfahren zur Kostenentscheidung gemäß den Regeln 150 EPGVO ff. ist eine bereits bestehende Grundentscheidung über die Kosten erforderlich. Tatsächlich muss ein Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Regel 156 EPGVO (e) unter anderem die vorläufige Schätzung der Rechtskosten enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 EPGVO eingereicht hat.7)
Verfahren zur Kostenentscheidung obliegt es nicht dem Berichterstatter, zu entscheiden, welcher Prozentsatz der Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt oder ob sie verrechnet werden sollen. Es geht nur um die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Kosten, nicht jedoch um die Grundsatzentscheidung über die Kosten.8)
Die Kostenentscheidung ist verbindlich für die Entscheidung über die Kosten: Der Berichterstatter darf die Kosten nicht entsprechend den in der Kostenentscheidung vorgesehenen Quoten aufteilen, falls letztere fehlt.9)
Für die Auslegung von Regel 150 EPGVO muss eine „Entscheidung in der Sache“ als eine Entscheidung verstanden werden, die ein Gerichtsverfahren abschließt, das heißt ein Verfahren, bei dem die Feststellung eines Rechts von einer Partei gegen eine andere beantragt wird und das die Wirkung der Rechtskraft auf widersprüchliche subjektive Positionen hervorrufen kann.10)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO [→ Aufhebung einstweiliger Maßnahmen] einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten R. 150 und 151 EPGVO entsprechend.11)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, scheinen zumindest bei einer streng am Wortsinn haftenden Auslegung R. 150 und 151 EPGVO nicht anwendbar zu sein. Entsprechend der Zwecksetzung des Art. 69 (1-3) EPGÜ, der obsiegende Partei eine Entschädigung für ihre angemessenen und zumutbaren Rechtskosten und sonstigen Kosten von der unterlegenen Partei zu gewähren, ist eine entsprechende Anwendung von R. 150 und 151 EPGVO in dieser Situation gerechtfertigt.12)
Die Parteien können eine nach Regel 158 EPGVO geleistete Sicherheit zur teilweisen oder vollständigen Erledigung eines anhängigen Kostenantrags nach Regel 150 EPGVO verwenden; beantragen sie übereinstimmend die Freigabe der Sicherheit an den Begünstigten, stellt dies einen teilweisen Vergleich im Wege einer analogen Anwendung von Regel 265 EPGVO dar.13)
In inter partes Verfahren über einstweilige Maßnahmen ist eine Kostenentscheidung zu treffen, da diese Verfahren mit der Entscheidung über die beantragten Maßnahmen abgeschlossen werden.14)
Auch wenn Regel 150 EPGVO nach ihrem Wortlaut eine Sachentscheidung oder eine Entscheidung zur Schadensfestsetzung voraussetzt, ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf abgeschlossene Verfahren über vorläufige Maßnahmen (einstweilige Verfügungen) möglich, selbst wenn keine Hauptsacheklage anhängig ist oder später eingereicht wird. Hintergrund ist das Ziel des Art. 69 EPGÜ, wonach die unterlegene Partei die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Das Verhindern einer Kostenfestsetzung allein aufgrund des Verfahrensstands würde diesem Grundsatz widersprechen. Eine entsprechende Anwendung der Regeln 150 und 151 EPGVO ist daher geboten, wenn über den Antrag auf vorläufige Maßnahmen abschließend entschieden wurde und keine Überschneidung mit einer Hauptsacheklage besteht.15)
Wird nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Hauptsacheklage erhoben, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 69 EPGÜ bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Droht eine doppelte Festsetzung von Kosten der Vertretung und der Sachverständigentätigkeit, weil die im Hauptsacheverfahren anhängigen Fragen (insbesondere zur Patentgültigkeit und -verletzung) auch Gegenstand des Verfahrens über vorläufige Maßnahmen waren, so ist die Zuerkennung dieser Kosten im Verfahren zur Kostenentscheidung über das Verfahren über vorläufige Maßnahmen zu versagen. Ihre Berücksichtigung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.16)
Ein innerhalb der in Regel 150 EPGVO vorgesehenen Monatsfrist gestellter Antrag auf Kostenentscheidung wird nicht dadurch unzulässig, dass die unterlegene Partei innerhalb der später endenden Berufungsfrist ein Rechtsmittel einlegt, das nach Art. 74 Abs. 2 EPGÜ automatische aufschiebende Wirkung entfaltet; die gleichzeitige Rechtshängigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung in der Sache ist in einer solchen Konstellation normal.17)
Das Verfahren zur Bestimmung der Kosten kann ausgesetzt werden, selbst wenn die in Art. 74 Abs. 2 EPGÜ vorgesehene automatische und zwingende aufschiebende Wirkung der Berufung keine Anwendung findet.18)
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Parteien erklärt haben, keine Kostenanträge zu stellen.19)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
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