Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
Nach Artikel 69 EPGÜ werden die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
Kapitel 5 der EPGVO [→ Kostenfestsetzungsverfahren] beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher. Es werden die Prüfung der Formerfordernisse, das weitere Verfahren und die Berufung gegen die Kostenentscheidung festgelegt.
In Verfahren zur Kostenentscheidung gemäß den Regeln 150 EPGVO ff. ist eine bereits bestehende Grundentscheidung über die Kosten erforderlich. Tatsächlich muss ein Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Regel 156 EPGVO (e) unter anderem die vorläufige Schätzung der Rechtskosten enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 EPGVO eingereicht hat.1)
Verfahren zur Kostenentscheidung obliegt es nicht dem Berichterstatter, zu entscheiden, welcher Prozentsatz der Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt oder ob sie verrechnet werden sollen. Es geht nur um die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Kosten, nicht jedoch um die Grundsatzentscheidung über die Kosten.2)
Die Kostenentscheidung ist verbindlich für die Entscheidung über die Kosten: Der Berichterstatter darf die Kosten nicht entsprechend den in der Kostenentscheidung vorgesehenen Quoten aufteilen, falls letztere fehlt.3)
Für die Auslegung von Regel 150 EPGVO muss eine „Entscheidung in der Sache“ als eine Entscheidung verstanden werden, die ein Gerichtsverfahren abschließt, das heißt ein Verfahren, bei dem die Feststellung eines Rechts von einer Partei gegen eine andere beantragt wird und das die Wirkung der Rechtskraft auf widersprüchliche subjektive Positionen hervorrufen kann.4)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO [→ Aufhebung einstweiliger Maßnahmen] einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten R. 150 und 151 EPGVO entsprechend.5)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, scheinen zumindest bei einer streng am Wortsinn haftenden Auslegung R. 150 und 151 EPGVO nicht anwendbar zu sein. Entsprechend der Zwecksetzung des Art. 69 (1-3) EPGÜ, der obsiegende Partei eine Entschädigung für ihre angemessenen und zumutbaren Rechtskosten und sonstigen Kosten von der unterlegenen Partei zu gewähren, ist eine entsprechende Anwendung von R. 150 und 151 EPGVO in dieser Situation gerechtfertigt.6)
Auch wenn Regel 150 EPGVO nach ihrem Wortlaut eine Sachentscheidung oder eine Entscheidung zur Schadensfestsetzung voraussetzt, ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf abgeschlossene Verfahren über vorläufige Maßnahmen (einstweilige Verfügungen) möglich, selbst wenn keine Hauptsacheklage anhängig ist oder später eingereicht wird. Hintergrund ist das Ziel des Art. 69 EPGÜ, wonach die unterlegene Partei die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Das Verhindern einer Kostenfestsetzung allein aufgrund des Verfahrensstands würde diesem Grundsatz widersprechen. Eine entsprechende Anwendung der Regeln 150 und 151 EPGVO ist daher geboten, wenn über den Antrag auf vorläufige Maßnahmen abschließend entschieden wurde und keine Überschneidung mit einer Hauptsacheklage besteht.7)
Wird nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Hauptsacheklage erhoben, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 69 UPCA bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Droht eine doppelte Festsetzung von Kosten der Vertretung und der Sachverständigentätigkeit, weil die im Hauptsacheverfahren anhängigen Fragen (insbesondere zur Patentgültigkeit und -verletzung) auch Gegenstand des Verfahrens über vorläufige Maßnahmen waren, so ist die Zuerkennung dieser Kosten im Verfahren zur Kostenentscheidung über das Verfahren über vorläufige Maßnahmen zu versagen. Ihre Berücksichtigung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.8)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
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