Regel 125 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes.
Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung. Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst.
Der Verweis in Regel 213.2 EPGVO auf Regel 354.2 EPGVO, die ihrerseits bestimmt, dass Regel 125 EPGVO entsprechend gilt, bestätigt, dass die nach Regel 213.2 EPGVO zu treffende Bestimmung der Entschädigung dem in Teil 1 Kapitel 4 EPGVO geregelten gesonderten Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes unterliegt.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
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