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upc:gerichtsgebuehren

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Gerichtsgebühren

Artikel 70 (1) EPGÜ

Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.

Artikel 70 (2) EPGÜ

Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, kann von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden.

siehe auch

upc/gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1