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upc:gerichtliche_sachverstaendige

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Gerichtliche Sachverständige (EPGVO)

Dieses Kapitel beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen. Es werden die Anforderungen an die Bestellung eines Sachverständigen, die Pflichten des Sachverständigen, die Erstellung des Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Sachverständigen festgelegt.

Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Regel 187 → Sachverständigengutachten
Legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern.

Regel 188 → Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen
Regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.

siehe auch

EPGVO Teil 2, Kapitel 2 (Regeln 185-188) → Beweis (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 2.

Zeugen und Sachverständige der Parteien (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 1 zu Zeugen und Sachverständigen der Parteien.

Beweisvorlage und Auskunftserteilung (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 3 zur Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung.

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