Regel 172 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Befugnis des Gerichts, die Vorlage von Beweismitteln anzuordnen.
Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt. Legt die Partei diese Beweismittel nicht vor, hat das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen. Bezug zum Übereinkommen: Artikel 53
Das Gericht hat das Ermessen aus Regel 172.2 EPGVO, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen. Es ist nicht verpflichtet, dies zu tun.1)
Nach Regel 172.2 EPGVO kann das Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt. Die Verfahrensordnung enthält allerdings keinen Grundsatz, nach dem Beweismittel für Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach Einreichung der Klage nicht mehr vorgelegt werden dürfen; andernfalls bestünde für die Regeln 103.1 (c) [→ Aufforderungen des Berichterstatters], 104 (e) [→ Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze und Beweismittel], 172.2 und 114 EPGVO [→ Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält] keine Grundlage.2)
Ein vorprozessuales Bestreiten einer Tatsachenbehauptung führt nicht ohne weiteres dazu, dass entsprechende Beweismittel nur mit der Klage angegeben werden können und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgelegt werden dürfen.3)
Zu unterscheiden ist ohnehin zwischen der Vorlage eines Beweismittels und der Frage, ob es bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann.4)
Der Berichterstatter hat die Pflicht, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, so dass später eine Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, zu weiterem Beweisantritt aufzufordern (Regel 114 EPGVO → Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält), vermieden wird.5)
Das Gericht kann von Amts wegen die vollständige Vorlage von Dokumenten anordnen, wenn hierzu ein Anlass besteht.6)
Eine Vorlageanordnung, mit der eine Partei selbst zur Offenlegung von Dokumenten verpflichtet werden soll, um vertragliche Hinderungsgründe (z.B. Vertraulichkeitsklauseln) zu überwinden, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Regel 172.2 oder 190 EPGVO, sondern beruht auf den allgemeinen Prozessleitungsbefugnissen des Gerichts [→ Vorlageanordnung "gegen sich selbst"].7).
Beweisanlagen sind in den Schriftsätzen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Kontext einzuordnen und korrekt zu zitieren; eine bloße Bezugnahme auf Behauptungen in den Anlagen stellt keine ausreichende Darlegung dar.8)
Nach Regel 284 EPGVO sind die Vertreter der Parteien verpflichtet, Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darzustellen; Parteierklärungen können daher grundsätzlich als zutreffend zugrunde gelegt werden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.9)
Bestehen Zweifel an der Verfügbarkeit von Beweismitteln, auf die sich eine Partei beruft, kann das Gericht nach Regel 172.2 EPGVO verlangen, dass diese Partei durch Zeugenaussagen vertretungsberechtigter und mit den relevanten Umständen vertrauter Personen die tatsächliche Nichtverfügbarkeit bestätigt; solche schriftlichen Zeugenerklärungen haben den Anforderungen der Regel 175 EPGVO zu entsprechen und ausdrücklich zu enthalten, dass sich die Zeugen ihrer Pflicht zur Wahrheit sowie ihrer Haftung nach dem anwendbaren nationalen Recht im Falle eines Verstoßes bewusst sind.10)
Regel 172 EPGVO → Pflicht zur Beweisvorlage
Legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.
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