Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 2 (a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) definiert den Begriff „Gericht“, der das Einheitliche Patentgericht bezeichnet, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
„Gericht“ bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
Artikel 6 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.
Artikel 6 (1) → Struktur des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.
Artikel 6 (2) → Aufgaben des Gerichts
Beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung von einer Verletzungsfeststellung durch „das Gericht“ abhängig gemacht, ist „das Gericht“ mangels einer gegenteiligen ausdrücklichen Angabe einer Partei als Bezugnahme sowohl auf das Gericht erster Instanz als auch auf das Berufungsgericht zu verstehen. Folglich ist die bedingte Widerklage nach einer Feststellung der Nichtverletzung durch das Gericht erster Instanz für die Dauer der Berufungsfrist weiterhin anhängig und kann die Entscheidung mit Berufung angegriffen werden; danach wird sie beim Berufungsgericht anhängig.1)
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.
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