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Artikel 7 (3) → Lokalkammern
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.
§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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