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upc:gemeinsame_verhandlung_von_berufungen
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Gemeinsame Verhandlung von Berufungen

Regel 220.5 EPGVO erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.

Regel 220.5 EPGVO

Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln.

Eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren nach Regel 9.3(a) EPGVO mit dem Ziel, sie an die spätere Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung in einem parallelen Verletzungsberufungsverfahren anzugleichen, ist nicht gerechtfertigt, wenn andere, effizientere Mittel zur Verfügung stehen, um die Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren aufeinander abzustimmen, insbesondere die gemeinsame Verhandlung der Berufungen nach Regel 220.5 EPGVO.1)

siehe auch

Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 17. Februar 2026 – UPC_CoA_937/2025, UPC_CoA_938/2025
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