Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 18 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt den Geltungsbeginn der Verordnung und die Bedingungen für die einheitliche Wirkung von Patenten.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden „das Abkommen“), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung] und Artikel 4 Absatz 1 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung verfügt.
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat den Zweck, dass die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eintritt, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit verfügt; als Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 Absatz 1 kann diese Bestimmung nicht dahin verstanden werden, den Charakter von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zu verändern.1)
Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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