Teil 6 der Verfahrensordnung behandelt die Gerichtsgebühren und die Prozesskostenhilfe. Es werden die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Obergrenze der Prozesskostenhilfe, die Prüfung der Anträge und die Entscheidung des Gerichts beschrieben.
Dieser Teil hat keine Kapitel-Unterteilung.
Dieser Abschnitt beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen.
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.
Behandelt die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Bedingungen für die Gewährung, der erstattungsfähigen Kosten und der Obergrenze für die rechtliche Vertretung.
Regel 375 → Ziel und Geltungsbereich
Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.
Regel 376 → Prozesskostenhilfefähige Kosten
Beschreibt die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können, einschließlich der Gerichtsgebühren, der Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung sowie sonstiger erforderlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Regel 376A → Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung
Legt die Obergrenze für die Kosten der rechtlichen Vertretung fest, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können, und beschreibt die Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgelegt werden können.
Regel 377 → Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.
Regel 377A → Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers
Legt fest, dass bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers sein Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden und beschreibt die Abzüge, die bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens vorgenommen werden können.
Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.
Regel 378A → Beweismittel
Legt fest, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Unterlagen belegt werden muss, die die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nachweisen, und beschreibt die erforderlichen Beweismittel.
Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.
Regel 379A → Änderung der wirtschaftlichen Lage
Legt fest, dass der Antragsteller das Gericht unverzüglich über jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage informieren muss.
Regel 380 → Entziehung der Prozesskostenhilfe
Erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ändert oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entziehung.
Regel 381 → Berufung
Erlaubt dem Antragsteller, gegen eine Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe abgelehnt oder entzogen wird, Berufung einzulegen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Berufung.
Regel 382 → Erstattung
Legt fest, dass die andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten hat, wenn das Gericht die Kosten des Antragstellers der anderen Partei auferlegt, und beschreibt die Bedingungen für die Erstattung.
EPGVO Teil 6 (Regeln 370-382) → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die übergeordnete Seite zur Verfahrensordnung.
Allgemeine Bestimmungen (EPGVO)
Teil 5 zu allgemeinen Bestimmungen.
Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de