Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 370.5 EPGVO regelt die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für Verfahren beim Berufungsgericht.
Für folgende Verfahren beim Berufungsgericht ist eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt IV der Gebührentabelle zu entrichten:
(a) Berufung nach Regel 220.1 (a) und (b) [Regel 228],
(b) Berufung gegen eine Zwischenentscheidung nach Regel 220.1 (c), vom Gericht erster Instanz zugelassene Berufung gemäß Regel 220.2 oder vom Berufungsgericht gemäß Regel 220.4 zugelassene Berufung oder vom Berufungsgericht zugelassene Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 221.4 [Regel 228],1)
(c) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Kostenentscheidung gemäß Regel 221 [Regel 228],
(d) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 [Regel 228],
(e) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2],
(f) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung gemäß Regel 220.2 [Regel 333.3],
(g) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 [Regel 356.2],
(h) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 245.2 [Regel 250].
Fehlt in der Gebührentabelle eine spezifische Gerichtsgebühr für eine Berufung nach Regel 220.1(a) EPGVO gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Rücknahme eines Antrags auf Bestimmung der Entschädigung nach Regel 213.2 EPGVO, ist nach dem System der Gebührentabelle die für den am ehesten vergleichbaren Fall vorgesehene Gebühr anzuwenden; als vergleichbarste Berufung gilt die Berufung nach Regel 220.1(a) EPGVO betreffend einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, weil die EPGVO Anträge auf Festsetzung von Schadenersatz und Anträge auf Bestimmung der Entschädigung nach Regel 213.2 EPGVO gleich behandelt und die Entscheidung über den Rücknahmeantrag das Entschädigungsverfahren beendet.2)
Bei einem Rechtsmittel nach Regel 220.1(a) EPGVO gegen eine Entscheidung in Verfahren über einstweilige Maßnahmen ist nach Tabelle IV der Gerichtskostentabelle eine Festgebühr sowie nach Tabelle V eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten, wobei sich die streitwertabhängige Gebühr nach den vom Gericht erster Instanz festgesetzten maximal erstattungsfähigen Kosten richtet.3)
Ein Widerkläger kann nach Regel 220.1(a) EPGVO Berufung gegen die Entscheidung, über eine bedingte Widerklage auf Widerruf nicht zu entscheiden, unter der Bedingung einlegen, dass der Verletzungskläger gegen die Entscheidung in der Verletzungsklage Berufung einlegt; wird innerhalb der in Regel 224 EPGVO vorgesehenen Frist tatsächlich Berufung in der Verletzungsklage eingelegt, ist die Bedingung erfüllt und die anwendbare Berufungsgebühr für die Widerklage zu entrichten, während bei Ausbleiben einer Berufung in der Verletzungsklage die Bedingung nicht eintritt, die Berufung in der Widerklage als nicht eingelegt gilt und keine Berufungsgebühr geschuldet ist.4)
Hinsichtlich der Zahlung der Gerichtsgebühren nach Regel 220.1(a) EPGVO für eine Widerklage auf Nichtigerklärung ist nach Annahme der geänderten Tabelle der Gerichtsgebühren der aktuelle Wortlaut dahin zu verstehen, dass er sich auf die zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung in erster Instanz für die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung zu zahlende Gebühr bezieht, erhöht um 10 %.5)
Als allgemeiner Grundsatz sind die Gerichtsgebühren in Übereinstimmung mit dem vom Gericht erster Instanz festgesetzten Streitwert zu entrichten. Die Parteien sind nicht berechtigt, den Streitwert zum Zweck der Berechnung der anfallenden Gerichtsgebühren einseitig festzulegen oder zu ändern. Hält eine Partei den vom Gericht erster Instanz festgesetzten Streitwert für unzutreffend, können Einwände gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebracht werden.6)
Wird der vom Gericht erster Instanz festgesetzte Streitwert als solcher nicht angefochten, besteht jedoch ein auf den ersten Blick ersichtlicher Anlass, die Gerichtsgebühren im Berufungsverfahren auf der Grundlage eines geringeren Streitwerts als des vom Gericht erster Instanz für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten zu bestimmen, kann dies beantragt werden und das Berufungsgericht kann dem vorläufig zustimmen; das Berufungsgericht kann und darf jedoch über den Streitwert im Berufungsverfahren endgültig erst entscheiden, nachdem der Beklagte gehört worden ist, der sich hierzu in der Erwiderung äußern kann.7)
Stellt das Berufungsgericht anschließend fest, dass der Streitwert anders zu beurteilen ist, sind die Gerichtsgebühren entsprechend neu zu berechnen und gegebenenfalls ist ein zu viel gezahlter Betrag zu erstatten oder sind vom Berufungskläger zusätzliche Gebühren zu entrichten.8)
Nach Tabelle IV der mit Wirkung zum 4. November 2025 geänderten Tabelle der Gerichtsgebühren des Einheitlichen Patentgerichts beträgt die feste Gebühr für eine Berufung nach Regel 220.1(c) EPGVO gegen Entscheidungen über Anträge auf Anordnungen nach Art. 60 oder 61 EPGÜ 5.000 EUR.9)
Ist der Wert des Verfahrens in der angefochtenen Entscheidung der ersten Instanz nicht festgesetzt, ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühren auf den im CMS vermerkten (erwarteten) Streitwert des Verfahrens in erster Instanz abzustellen.10)
Nach Tabelle V der Tabelle der Gerichtsgebühren des Einheitlichen Patentgerichts fällt bei einem Streitwert bis zu 500.000 EUR keine zusätzliche streitwertabhängige Gerichtsgebühr an.11)
Regel 370 EPGVO → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
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