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upc:gebuehren_bei_mehreren_klaegern_oder_beklagten

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Gebühren bei mehreren Klägern oder Beklagten

Regel 370.7 EPGVO beschreibt die Gebührenregelung bei mehreren Klägern oder Beklagten oder bei mehreren Patenten.

Regel 370.7 EPGVO

Gibt es bei einer Klage mehr als einen Kläger und/oder mehr als einen Beklagten, oder betrifft die Klage mehrere Patente, ist nur eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten.

Die Gebührenobergrenze für eine Widerklage auf Nichtigerklärung ist nicht mutatis mutandis auf eine FRAND-Widerklage anwendbar.1)

Die Situation einer Widerklage auf Nichtigerklärung ist mit einer FRAND-Widerklage nicht vergleichbar, da der Beklagte sich alternativ innerhalb des Verletzungsprozesses auf den reinen FRAND-Einwand stützen kann.2)

In Verletzungsklagen, die mehrere verwandte Patente betreffen, kann bei der Bestimmung des Streitwerts für die Anwendung der Regeln über Gerichtsgebühren berücksichtigt werden, dass zwei oder mehr Patente betroffen sind.3)

Dies gilt nicht für Widerklagen auf Nichtigerklärung, bei denen die Gerichtsgebühr je Widerklageverfahren auf 20.000 EUR begrenzt ist.4)

siehe auch

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 24. Juli 2025 – UPC_CFI_850/2024
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 28. November 2025 – UPC_CFI_619/2025, UPC_CFI_1526/2025
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