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upc:gebuehr_fuer_die_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 250 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebührenregelung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 250 EPGVO

Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten.

Im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf Rücknahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Zahlung der Gebühr nach Regel 250 EPGVO in Verbindung mit Regel 245.2(a) EPGVO nicht erlassen werden, weil das Vorliegen eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme selbst und nicht im Rahmen einer Entscheidung über die Rücknahme eines solchen Antrags geprüft werden kann.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Gebührenregelung.

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 23. Dezember 2025 – UPC_CoA_523/2024
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