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upc:gebuehr_fuer_die_berufung

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Gebühr für die Berufung

Regel 228 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühren, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten sind.

Regel 228 EPGVO

Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Die nach Regel 228 EPGVO für das Berufungsverfahren zu entrichtende Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage fallen für jedes Berufungsverfahren gesondert an, auch wenn zwischen denselben Parteien mehrere Berufungen anhängig sind, die im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 6. Oktober 2025 – UPC_CoA_288/2025, APL_15067/2025 und APL_15072/2025 – Roku/Sun
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