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upc:gebuehr_fuer_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz

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Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 132 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühren, die für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten sind.

Regel 132 EPGVO

Der Antragsteller hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Für ein isoliert geltend gemachtes Schadenersatzverfahren ist nach Regel 132 EPGVO in Verbindung mit Abschnitt I der Gebührentabelle lediglich eine pauschale Gerichtsgebühr von 3.000 EUR zu entrichten.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CFI_115/2024; vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung v. 14. Januar 2025 – UPC_CFI_16/2024 – Ortovox v. Mammut
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