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Präambel.7 → Effizienz des Verfahrens
Regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.
Unter dem Begriff „front-loaded“ wird im Kontext des Einheitspatentgerichts ein Verfahrensprinzip verstanden, das die Parteien dazu verpflichtet, ihre vollständigen Argumente, Beweise und Anträge möglichst früh im Prozess darzulegen. Das Ziel dieses „Front-Loading-Systems“ ist es, alle relevanten Informationen zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens verfügbar zu machen, damit sich das Gericht und die Gegenseite von Beginn an ein umfassendes Bild des Falls machen können.
Die Parteien müssen ihren Fall so umfassend wie möglich bereits in den ersten Verfahrensstadien darlegen. Später eingereichte oder nachträgliche Argumente und Beweise können vom Gericht ausgeschlossen werden, sofern sie nicht unmittelbar als Reaktion auf die Gegenseite erforderlich sind.
Indem alle Parteien ihre Argumente frühzeitig offenlegen, wird verhindert, dass eine Partei durch spät eingereichte neue Beweise oder Argumente überrascht oder benachteiligt wird. Dieses Prinzip sichert außerdem, dass das Verfahren nicht durch verspätete Einreichungen unnötig in die Länge gezogen wird.
Das System fördert eine straffe und effiziente Prozessführung, indem es sicherstellt, dass der Großteil der Beweisführung und Argumentation vor den zentralen Verhandlungsphasen abgeschlossen ist. Das Gericht kann so den Fall ohne Unterbrechungen bearbeiten und schneller zu einer Entscheidung kommen.
Die rechtlichen Bestimmungen des Einheitspatentgerichts führen das sogenannte „front-loaded“ Verfahren ein, bei dem ein Kläger verpflichtet ist, seine Argumente und Beweise in der ersten schriftlichen Klage konkret auszuarbeiten. Diese Bestimmungen müssen jedoch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips interpretiert werden, das erfordert, dass die Parteien nicht mit Aufgaben belastet werden, die zur Erreichung des Ziels unnötig sind, sowie im Lichte des Grundsatzes der Verfahrenseffizienz, der übermäßige und zu detaillierte Tatsachenvorträge und die Vorlage mehrerer Dokumente in Bezug auf Angelegenheiten, die der gegnerischen Partei bekannt und von ihr nicht bestritten werden, entgegensteht.1)
Präambel.7 → Effizienz des Verfahrens
Regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.
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