Regel 224.2 EPGVO regelt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsbegründung einreichen muss.
Der Berufungskläger muss die Berufungsbegründung einreichen:
(a) innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder
(b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.
Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 VerfO für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.1)
Ein Antragsteller muss darlegen und begründen, warum ein besonderes Interesse daran besteht, dass bestimmte Fristen vor einem bestimmten Datum ablaufen, um eine Verkürzung des Zeitraums gemäß Regel 224.2(b) EPGVO zu rechtfertigen.2)
Die Frist von 15 Tagen für die Einreichung der Berufungsbegründung nach Regel 224.2(b) EPGVO beginnt erst mit der Zustellung der begründeten Entscheidung zu laufen.3)
Regel 224 → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.
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