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upc:fristen_fuer_die_berufungsbegruendung

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Fristen für die Berufungsbegründung

Regel 224.2 EPGVO regelt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsbegründung einreichen muss.

Regel 224.2 EPGVO

Der Berufungskläger muss die Berufungsbegründung einreichen:

(a) innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder

(b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.

Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 VerfO für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.1)

siehe auch

Regel 224 → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.

1)
EPG, Berufungsgericht, Verfahrensanordnung vom 24. März 2025 – UPC_CoA_835/2024
upc/fristen_fuer_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 07:40 von mfreund