Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Regel 178.5 EPGVO erlaubt es den Parteien, unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dem Zeugen Fragen zu stellen.
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.
Vorbehaltlich Regel 178.5 EPGVO steht es den Parteien frei, nach den Fragen des Spruchkörpers eigene Fragen an die Sachverständigen zu richten.1))
Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de