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upc:fragen_durch_die_parteien
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Fragen durch die Parteien

Regel 178.5 EPGVO erlaubt es den Parteien, unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dem Zeugen Fragen zu stellen.

Regel 178.5 EPGVO

Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.

Vorbehaltlich Regel 178.5 EPGVO steht es den Parteien frei, nach den Fragen des Spruchkörpers eigene Fragen an die Sachverständigen zu richten.1))

siehe auch

Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 15. September 2025 – UPC_CFI_145/2024 (verbunden mit UPC_CFI_146/2024, UPC_CFI_147/2024, UPC_CFI_148/2024; ORD_69479/2024, ORD_69480/2024, ORD_69481/2024, ORD_69482/2024
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