Regel 324 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.
In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 [→ Antrag auf Verwendung der Erteilungssprache] ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3.
Wird im Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache nicht beantragt, dass bereits vorhandene Schriftsätze und andere Dokumente übersetzt werden, erfolgt keine Anordnung zur Übersetzung dieser Unterlagen gemäß Regel 324 EPGVO.1)
EPGVO, Kapitel 7 → Verschiedene Bestimmungen zu Sprachen
Regelt die Wahl der Verfahrenssprache und sieht mehrere Optionen zur Umstellung auf die Sprache des Patents vor, in der es erteilt wurde.
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