Präambel.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die flexible und ausgewogene Anwendung der Verfahrensvorschriften durch die Richter.
Die Flexibilität ist dadurch zu gewährleisten, dass alle Verfahrensvorschriften mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen angewandt werden, so dass die Richter das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestalten können.
Die Unbestimmtheit der Verfahrensregeln in diesem Kontext ist absichtlich und räumt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum bei der Gestaltung des Verfahrens nach den relevanten allgemeinen Prinzipien, wie etwa Verfahrensökonomie und Flexibilität, ein.1)
Während die Verfahrensordnung flexibel und ausgewogen angewandt wird, ist das Verfahren so effizient und kostensparend wie möglich zu gestalten.2)
Nach der Rechtsprechung der Zentralkammer Mailand erstreckt sich diese Flexibilität nicht darauf, auf einen begründeten Beschluss über die Ablehnung einer beantragten Verfahrensverbindung zu verzichten. Sie ist vielmehr auf denjenigen Ermessensspielraum begrenzt, der erforderlich ist, um das Verfahren möglichst effizient und kostengünstig zu organisieren; vor diesem Hintergrund ist auch die Erwähnung von Spruchkörpern (Panels) in Regel 340 EPGVO zu verstehen.3)
Im Interesse einer effizienten Organisation des Verfahrens nach Präambel.4 EPGVO ist es wünschenswert, die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und die Intimierten zu dieser Frage anzuhören, bevor über die Begründetheit der Berufung entschieden wird.4)
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.
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