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Finanzvorschriften

Teil 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Artikel 36-39)

Dieser Teil regelt die Finanzierung des Einheitlichen Patentgerichts. Der Haushalt wird durch Gerichtsgebühren und gegebenenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten finanziert. Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fairen Verfahrenskosten und der Eigenfinanzierung des Gerichts, wobei kleine und mittlere Unternehmen besondere Unterstützung erhalten können. Die Finanzierung umfasst auch den Schulungsrahmen für Richter sowie das Mediations- und Schiedszentrum. Vertragsmitgliedstaaten leisten anfänglich finanzielle Beiträge und stellen die notwendigen Einrichtungen und Verwaltungspersonal zur Verfügung, insbesondere in der Übergangszeit nach der Errichtung des Gerichts.

Artikel 36 → Haushalt des Gerichts
Der Haushalt des Gerichts wird aus den Gerichtsgebühren und sonstigen Einnahmen sowie erforderlichenfalls aus Beiträgen der Vertragsmitgliedstaaten finanziert.

Artikel 37 → Finanzierung des Gerichts
Die Vertragsmitgliedstaaten stellen Einrichtungen und Verwaltungspersonal zur Verfügung und leisten erste finanzielle Beiträge zur Errichtung des Gerichts.

Artikel 38 → Finanzierung des Schulungsrahmens für Richter
Der Schulungsrahmen für Richter wird aus dem Haushalt des Gerichts finanziert.

Artikel 39 → Finanzierung des Zentrums
Die Betriebskosten des Mediations- und Schiedszentrums werden aus dem Haushalt des Gerichts finanziert.

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

Teil 1 → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

Teil 3 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Organisation und Verfahrensvorschriften des EPGÜ.

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